Norm
KO §69 Abs3Rechtssatz
Die Legitimation zur Beantragung der Konkurseröffnung ist bei juristischen Personen deren organschaftlichen Vertretern vorbehalten (§ 69 Abs 3 KO). Ein Prokurist ist zur Stellung eines solchen Antrages weder berechtigt noch verpflichtet.Die Legitimation zur Beantragung der Konkurseröffnung ist bei juristischen Personen deren organschaftlichen Vertretern vorbehalten (Paragraph 69, Absatz 3, KO). Ein Prokurist ist zur Stellung eines solchen Antrages weder berechtigt noch verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065183Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2011