TE Vwgh Erkenntnis 2004/6/15 2001/18/0150

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.06.2004
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §19;
AsylG 1997 §6;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des A in W, geboren 1960, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. Juni 2001, Zl. SD 358/01, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 7. Juni 2001 wurde der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei laut seinen Angaben am 7. August 2000 illegal nach Österreich eingereist und habe am 9. August 2000 einen Asylantrag gestellt, der im Instanzenzug vom unabhängigen Bundesasylsenat am 1. März 2001 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Eine gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, sei derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

Der Beschwerdeführer habe zu keiner Zeit über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 - AsylG verfügt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet habe daher auch nicht durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde legalisiert werden können. Er halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, sodass die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 FrG vorlägen. In einem solchen Fall könnten Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn dem nicht die Bestimmung des § 37 Abs. 1 leg. cit. entgegenstehe.

Da der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet verfüge und erst seit kurzem und darüber hinaus unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei, sei von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in sein Privat- bzw. Familienleben nicht auszugehen gewesen. Es sei daher nicht zu überprüfen gewesen, ob die vorliegende Maßnahme zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihn Frau E. "unbedingt adoptieren" wollte, stelle eine bloße Absichtserklärung dar, der im vorliegenden Verfahren keine rechtliche Relevanz zukomme.

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf das Fehlen besonderer, zugunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde von der Erlassung der Ausweisung auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerde stellt die Richtigkeit der im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen der belangten Behörde, dass der am 7. August 2000 illegal nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer am 9. August 2000 einen Asylantrag gestellt habe, der im Instanzenzug vom unabhängigen Bundesasylsenat am 1. März 2001 (rechtskräftig) abgewiesen worden sei, nicht in Abrede und behauptet nicht, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel (§ 7 FrG) verfügt habe. Sie bringt indes vor, dass jede Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die gegen den negativen Asylbescheid erhobene Beschwerde unzulässig sei, weil dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, sodass er sich bis zur rechtskräftigen Erledigung dieser Beschwerde in Österreich aufhalten dürfe.

1.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1. März 2001 gemäß § 6 AsylG, somit als offensichtlich unbegründet, abgewiesen und es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Asylverfahren eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 AsylG erteilt worden sei. Die von der Beschwerde nicht konkretisiert bekämpfte Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren über keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG verfügt habe, begegnet daher keinen Bedenken. Im Hinblick darauf konnte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die an den Verwaltungsgerichtshof gegen den negativen Asylbescheid erhobene Beschwerde dem Beschwerdeführer keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach diesem Gesetz verschaffen.

Demzufolge begegnet auch die weitere Auffassung der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt sei, keinem Einwand.

2. Die weitere Beurteilung der belangten Behörde unter dem Blickwinkel des § 37 Abs. 1 FrG und des ihr eingeräumten Ermessens wird von der Beschwerde nicht bekämpft. Diese Beurteilung begegnet - selbst wenn man dieser im Hinblick auf die Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers von rund zehneinhalb Monaten bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in sein Privatleben zugrunde legt und den von ihm behaupteten Umstand berücksichtigt, dass ihn Frau E. adoptieren wolle, - im Ergebnis keinem Einwand.

3. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 15. Juni 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001180150.X00

Im RIS seit

14.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten