RS OGH 1995/9/19 4Ob537/95 (4Ob1586/95)

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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Norm

MRG §14 Abs3

Rechtssatz

Das Gesetz räumt dem Unterhaltsanspruch keinen Vorrang vor dem Eintrittsrecht ein. Ein an sich Eintrittsberechtigter, dem ein Unterhaltsanspruch gegen einen anderen Eintrittsberechtigten zusteht, ist daher unabhängig vom Eintrittsrecht des Unterhaltspflichtigen eintrittsberechtigt. Sein Unterhaltsanspruch umfaßt einen Anspruch auf Wohnversorgung, der (anteilige) Mietzins ist ein Teil der Unterhaltsleistung (unter ausdrüklicher Ablehnung der Entscheidung 10 Ob 524/87 und mit ausführlicher Begründung dazu).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 537/95
    Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 537/95
    Veröff: SZ 68/169

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081732

Dokumentnummer

JJR_19950919_OGH0002_0040OB00537_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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