Norm
StPO §292Rechtssatz
Nach Aufhebung der (infolge Verjährung) gesetzwidrigen Strafverfügung hat ein Freispruch zu erfolgen, weil ein Vorgehen nach § 451 Abs 2 StPO in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung systemgemäß nicht in Betracht kommt.Nach Aufhebung der (infolge Verjährung) gesetzwidrigen Strafverfügung hat ein Freispruch zu erfolgen, weil ein Vorgehen nach Paragraph 451, Absatz 2, StPO in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung systemgemäß nicht in Betracht kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0100659Dokumentnummer
JJR_19950919_OGH0002_0140OS00135_9500000_001