TE OGH 1995/9/19 14Os135/95

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.September 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Tschugguel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Anton Josef M***** wegen des Vergehens des fahrlässigen Ansichbringens von Sachen nach § 165 StGB aF über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Mödling vom 27.November 1992, GZ 6 U 853/92-4, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, und des Verteidigers Dr.Jungwirth, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 19.September 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Tschugguel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Anton Josef M***** wegen des Vergehens des fahrlässigen Ansichbringens von Sachen nach Paragraph 165, StGB aF über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Mödling vom 27.November 1992, GZ 6 U 853/92-4, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, und des Verteidigers Dr.Jungwirth, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten zu Recht erkannt:

Spruch

Durch die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Mödling vom 27.November 1992, GZ 6 U 853/92-4, ist das Gesetz in den Bestimmungen des § 57 Abs 2 und Abs 3 letzter Fall StGB verletzt worden.Durch die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Mödling vom 27.November 1992, GZ 6 U 853/92-4, ist das Gesetz in den Bestimmungen des Paragraph 57, Absatz 2 und Absatz 3, letzter Fall StGB verletzt worden.

Diese Strafverfügung wird aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

Anton Josef M***** wird von der Anklage, er habe im Sommer 1991 in Gießhübl fahrlässig eine Sache, die ein anderer durch ein Vergehen gegen fremdes Vermögen erlangt hat, nämlich eine gestohlene Schutzgasflasche mit der Individualnummer 221138 im Wert von ca 2.500 S, an sich gebracht und hiedurch das Vergehen des fahrlässigen Ansichbringens von Sachen nach § 165 StGB aF begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Anton Josef M***** wird von der Anklage, er habe im Sommer 1991 in Gießhübl fahrlässig eine Sache, die ein anderer durch ein Vergehen gegen fremdes Vermögen erlangt hat, nämlich eine gestohlene Schutzgasflasche mit der Individualnummer 221138 im Wert von ca 2.500 S, an sich gebracht und hiedurch das Vergehen des fahrlässigen Ansichbringens von Sachen nach Paragraph 165, StGB aF begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Text

Gründe:

Mit der bezeichneten Strafverfügung wurde über Anton Josef M***** wegen des Vergehens der "fahrlässigen Hehlerei" (des fahrlässigen Ansichbringens von Sachen) nach § 165 StGB aF eine Geldstrafe verhängt. Nach dem Inhalt dieser am 18.Dezember 1992 in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung lag ihm zur Last, im Sommer 1991 in Gießhübl eine von einem unbekannten Täter gestohlene Schutzgasflasche im Werte von ca 2.500 S durch "Ankauf" (durch Tausch) fahrlässig an sich gebracht zu haben.Mit der bezeichneten Strafverfügung wurde über Anton Josef M***** wegen des Vergehens der "fahrlässigen Hehlerei" (des fahrlässigen Ansichbringens von Sachen) nach Paragraph 165, StGB aF eine Geldstrafe verhängt. Nach dem Inhalt dieser am 18.Dezember 1992 in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung lag ihm zur Last, im Sommer 1991 in Gießhübl eine von einem unbekannten Täter gestohlene Schutzgasflasche im Werte von ca 2.500 S durch "Ankauf" (durch Tausch) fahrlässig an sich gebracht zu haben.

Auf Grund der vom Gendarmerieposten Brunn am Gebirge am 20.September 1992 erstatteten, beim Bezirksanwalt des Bezirksgerichtes Mödling am 13. Oktober 1992 und in der Folge (mit Strafantrag vom 26.November 1992) bei Gericht eingelangten Anzeige erfolgte die erste gerichtliche Verfolgungsmaßnahme gegen Anton Josef M***** (eben die Erlassung der Strafverfügung) am 27.November 1992.

Rechtliche Beurteilung

Diese Strafverfügung verletzt - wie der Generalprokurator in seiner deshalb gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - das Gesetz in den Bestimmungen des § 57 Abs 2 und Abs 3 letzter Fall StGB.Diese Strafverfügung verletzt - wie der Generalprokurator in seiner deshalb gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - das Gesetz in den Bestimmungen des Paragraph 57, Absatz 2 und Absatz 3, letzter Fall StGB.

Die Strafbarkeit einer Tat erlischt (mit den in § 57 Abs 1 StGB angeführten Ausnahmen) durch Verjährung, wobei die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört (§ 57 Abs 2 StGB). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß der Verurteilte die gegenständliche Schutzgasflasche im Sommer 1991 an sich gebracht (§ 164 Abs 1 Z 2 StGB aF) hat. Eine andere der in dieser Gesetzesstelle angeführten Begehungsformen wurde vom Gericht nicht festgestellt, weshalb es sich beim Vergehen des § 165 StGB aF in der vorliegenden Begehungsart um kein Dauerdelikt handelt (EvB 1991/21 verst Senat). Daraus folgt, daß im Zeitpunkt des Eintrittes der Gerichtsanhängigkeit (27.November 1992) die einjährige Verjährungsfrist für das ausschließlich mit Geldstrafe bedroht gewesene Vergehen (§ 57 Abs 3 StGB) bereits seit Sommer 1992 abgelaufen war. Ein Grund für die Verlängerung der Verjährungsfrist ist nicht aktenkundig.Die Strafbarkeit einer Tat erlischt (mit den in Paragraph 57, Absatz eins, StGB angeführten Ausnahmen) durch Verjährung, wobei die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört (Paragraph 57, Absatz 2, StGB). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß der Verurteilte die gegenständliche Schutzgasflasche im Sommer 1991 an sich gebracht (Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB aF) hat. Eine andere der in dieser Gesetzesstelle angeführten Begehungsformen wurde vom Gericht nicht festgestellt, weshalb es sich beim Vergehen des Paragraph 165, StGB aF in der vorliegenden Begehungsart um kein Dauerdelikt handelt (EvB 1991/21 verst Senat). Daraus folgt, daß im Zeitpunkt des Eintrittes der Gerichtsanhängigkeit (27.November 1992) die einjährige Verjährungsfrist für das ausschließlich mit Geldstrafe bedroht gewesene Vergehen (Paragraph 57, Absatz 3, StGB) bereits seit Sommer 1992 abgelaufen war. Ein Grund für die Verlängerung der Verjährungsfrist ist nicht aktenkundig.

Die aufgezeigte, dem Angeklagten zum Nachteil gereichende Gesetzesverletzung war gemäß §§ 288 Abs 2 Z 3, 292 letzter Satz StPO durch Freispruch zu korrigieren. Das von der Generalprokuratur vorgeschlagene Vorgehen nach § 451 Abs 2 StPO kommt in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung systemgemäß nicht in Betracht.Die aufgezeigte, dem Angeklagten zum Nachteil gereichende Gesetzesverletzung war gemäß Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer 3, 292, letzter Satz StPO durch Freispruch zu korrigieren. Das von der Generalprokuratur vorgeschlagene Vorgehen nach Paragraph 451, Absatz 2, StPO kommt in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung systemgemäß nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0140OS00135.95.0919.000

Dokumentnummer

JJT_19950919_OGH0002_0140OS00135_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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