RS OGH 1995/9/20 10ObS166/95, 10ObS342/99p, 10ObS13/00k

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Veröffentlicht am 20.09.1995
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Norm

BPGG §4
EinstV §2

Rechtssatz

Schon in der zu § 105a ASVG ergangenen Grundsatzentscheidung SSV-NF 1/46 wurde ausgeführt, daß der Hilflosenzuschuß, wenn die Hilflosigkeit das im Abs 1 der zit Gesetzesstelle umschriebene Ausmaß erreicht hat, auch dann gebührt, wenn die Kosten der ständigen Wartung und Hilfe im konkreten Fall nur deshalb geringer sind als der (begehrte) Zuschuß, weil die Pflegeperson für die (an sich) notwendigen Dienstleistungen nichts oder weniger als üblich verlangt. Daß Angehörige zur Betreuung vorhanden sind, sei für die Gewährung des Hilflosenzuschusses ohne Bedeutung. Diese Rechtsansicht wurde wiederholt bestätigt (zB SSV-NF 2/32 und 86; 4/63; 5/46 und 115), in der E SSV-NF 4/63 allerdings auf Hilfeleistungen beschränkt, die einen ins Gewicht fallenden Aufwand an Zeit und Mühe erfordern. Andere Hilfeleistungen müßten hingegen außer Betracht bleiben, zumal sie bei Bedarf und nach Möglichkeit jedermann, also auch jemand, der zum Hilfsbedürftigen in keinem Naheverhältnis steht, unentgeltlich zu leisten bereit sei. Diese Rechtsprechung zum Hilflosenzuschuß ist auch auf das Pflegegeld anwendbar.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 166/95
    Entscheidungstext OGH 20.09.1995 10 ObS 166/95
  • 10 ObS 342/99p
    Entscheidungstext OGH 11.01.2000 10 ObS 342/99p
    nur: Daß Angehörige zur Betreuung vorhanden sind, ist für die Gewährung des Hilflosenzuschusses ohne Bedeutung. Diese Rechtsansicht wurde wiederholt bestätigt (zB SSV-NF 2/32 und 86; 4/63; 5/46 und 115), in der E SSV-NF 4/63 allerdings auf Hilfeleistungen beschränkt, die einen ins Gewicht fallenden Aufwand an Zeit und Mühe erfordern. Andere Hilfeleistungen müßten hingegen außer Betracht bleiben, zumal sie bei Bedarf und nach Möglichkeit jedermann, also auch jemand, der zum Hilfsbedürftigen in keinem Naheverhältnis steht, unentgeltlich zu leisten bereit sei. Diese Rechtsprechung zum Hilflosenzuschuß ist auch auf das Pflegegeld anwendbar. (T1)
  • 10 ObS 13/00k
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 10 ObS 13/00k
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086665

Dokumentnummer

JJR_19950920_OGH0002_010OBS00166_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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