RS OGH 1995/9/21 15Os85/95, 11Os69/97, 13Os20/00, 14Os107/99, 13Os109/00 (13Os110/00), 11Os108/00 (1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1995
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Norm

StPO §152 Abs1 Z1
StPO §157 Abs1 Z1

Rechtssatz

Das Gesetz gewährt auch dem bereits Verurteilten das Entschlagungsrecht gemäß § 152 Abs 1 Z 1 StPO; umso mehr gilt dies für Zeugen, denen - nach Wiederaufnahme des Verfahrens - eine Verurteilung drohen könnte.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 85/95
    Entscheidungstext OGH 21.09.1995 15 Os 85/95
  • 11 Os 69/97
    Entscheidungstext OGH 05.08.1997 11 Os 69/97
    Auch; Beisatz: Dieses seit dem Strafprozeßänderungsgesetz 1993, BGBl 1993/526, (zum Unterschied von der früheren Regelung des § 153 StPO) absolut geltende Entschlagungsrecht steht dem Zeugen auf Grund eines bevorstehenden oder bereits anhängigen Strafverfahrens, aber auch durch die naheliegende Möglichkeit strafgerichtlicher Verfolgung wegen Mit- oder Beitragstäterschaft an den dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten zu. (T1)
  • 13 Os 20/00
    Entscheidungstext OGH 03.05.2000 13 Os 20/00
    Vgl; Beisatz: Das Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 2 StPO ist ein zum Schutz der Zeugen vor einer seelischen Zwangslage bestehendes absolutes, aber auch teilbares Recht. (T2)
  • 14 Os 107/99
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 14 Os 107/99
    Vgl; Beisatz: Bei Prüfung des Entschlagungsrechtes kommt es nicht darauf an, dass wegen dieser Tat kein Strafverfahren anhängig war (§ 152 Abs 1 Z 1 erster Fall StPO); auch konnte der Staatsanwalt vorweg nicht wirksam auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichten, weshalb nicht die Rede davon sein kann, dass keine zusätzliche Selbstbelastungsgefahr bestand (anders im Fall eines vor Gericht Geständigen). (T3)
  • 13 Os 109/00
    Entscheidungstext OGH 11.10.2000 13 Os 109/00
    Vgl aber; Beisatz: Das Gesetz billigt das Entschlagungsrecht keineswegs allen Zeugen zu, die sich im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der Möglichkeit ausgesetzt haben, sich selbst zu belasten; vielmehr verlangt es zudem ausdrücklich eine Gefahr, vor der solche Zeugen geschützt werden sollen. Ist die Selbstbezichtigung im Rahmen einer vor Gericht abgelegten Aussage - sei es als Zeuge oder als Beschuldigter (§ 38 Abs 3 StPO) - bereits geschehen, ist mit deren bloßer Wiederholung grundsätzlich keine Gefahr mehr verbunden. (T4)
  • 11 Os 108/00
    Entscheidungstext OGH 21.11.2000 11 Os 108/00
    Vgl auch; Beisatz: Dass der Zeuge vor der Polizei ein volles Geständnis abgelegt hatte, vermag die Gefahr der Selbstbelastung nicht zu bannen, weshalb das Gericht ihn über sein Entschlagungsrecht zu belehren hat. (T5)
  • 14 Os 50/02
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 14 Os 50/02
    Vgl aber; Beis wie T4 nur: Ist die Selbstbezichtigung im Rahmen einer vor Gericht abgelegten Aussage - sei es als Zeuge oder als Beschuldigter (§ 38 Abs 3 StPO) - bereits geschehen, ist mit deren bloßer Wiederholung keine Gefahr mehr verbunden. (T6)
  • 13 Os 17/05g
    Entscheidungstext OGH 30.03.2005 13 Os 17/05g
    Vgl; Beis ähnlich wie T3
  • 13 Os 1/11p
    Entscheidungstext OGH 07.04.2011 13 Os 1/11p
    Vgl; Beisatz: Hier: § 157 Abs 1 Z 1 erster Fall StPO idF BGBl I 2004/19. (T7); Beisatz: Allein die Beendigung eines Strafverfahrens führt keineswegs zwingend zum Entfall des korrespondierenden Rechts zur Aussageverweigerung. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097608

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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