RS OGH 2001/11/27 5Ob104/95, 5Ob102/99g, 5Ob101/01s, 1Ob7/01p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1995
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Norm

LiegTeilG §15
  1. LiegTeilG § 15 heute
  2. LiegTeilG § 15 gültig ab 01.01.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  3. LiegTeilG § 15 gültig von 06.07.1961 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 166/1961

Rechtssatz

Ohne Zusammenhang mit einem durchgeführten Wegbau findet das vereinfachte Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG keine Anwendung. Eine lastenfreie Abschreibung von einer verbücherten Weganlage - zugunsten von Anrainern, aber zu Lasten von Dienstbarkeitsberechtigten - kann in diesem Wege nicht erfolgen.Ohne Zusammenhang mit einem durchgeführten Wegbau findet das vereinfachte Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG keine Anwendung. Eine lastenfreie Abschreibung von einer verbücherten Weganlage - zugunsten von Anrainern, aber zu Lasten von Dienstbarkeitsberechtigten - kann in diesem Wege nicht erfolgen.

Entscheidungstexte

  • RS0066272">5 Ob 104/95
    Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 104/95
  • RS0066272">5 Ob 102/99g
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 Ob 102/99g
    Vgl; nur: Ohne Zusammenhang mit einem durchgeführten Wegbau findet das vereinfachte Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG keine Anwendung. (T1) Beisatz: Hier: Wasserbau. (T2)
  • RS0066272">5 Ob 101/01s
    Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 101/01s
    Vgl auch; nur T1
  • RS0066272">1 Ob 7/01p
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 7/01p
    nur T1; Beisatz: Die rechtsirrige, wenngleich rechtskräftige, Beschlussfassung nach den §§ 15 ff LiegTeilG kann nicht dazu führen, dass ein davon Betroffener - dem also der Verlust seines Eigentums drohte - gemäß § 20 LiegTeilG bloß auf Geldersatzansprüche verwiesen wäre. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0066272

Dokumentnummer

JJR_19950926_OGH0002_0050OB00104_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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