RS OGH 2025/9/29 4Ob49/95; 4Ob176/08y; 4Ob25/13z; 4Ob106/22z; 4Ob91/24x; 4Ob116/25z

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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Norm

ABGB §26
UWG idF BGBl I Nr 448/1984 §16 Abs2

Rechtssatz

Gradmesser für die Höhe des Schadens sind der von der betroffenen juristischen Person erlangte Ruf und seine durch die Schwere der Wettbewerbsverletzung herbeigeführte Beeinträchtigung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090640

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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