RS OGH 2025/12/16 4Ob1630/95; 4Ob230/97w; 1Ob237/98d; 1Ob256/97x; 2Ob290/98f; 6Ob322/99t; 9ObA201/01

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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Norm

EheG §83
  1. EheG § 83 heute
  2. EheG § 83 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Oberster Grundsatz bei der Aufteilung der Vermögenswerte ist die Billigkeit; sie fordert es, den auch auf der Mitarbeit des Ehegatten beruhenden Wertzuwachs zu berücksichtigen, der nur deshalb nicht in die Aufteilungsmasse fällt, weil er in einem Unternehmen entstanden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079235

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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