RS OGH 2025/9/29 4Ob49/95; 4Ob176/08y; 4Ob25/13z; 4Ob36/13t; 4Ob106/22z; 4Ob91/24x; 4Ob116/25z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1995
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Norm

ABGB §26
UWG idF BGBl I Nr 448/1984 §16 Abs2

Rechtssatz

Juristischen Personen, die wegen ihrer Struktur (sehr großer Kreis der Beteiligten an Personengesellschaften oder juristischen Personen) keinen Schadenersatzanspruch wegen "erlittener Kränkung" haben können, ist nach § 16 Abs 2 UWG eine dem richterlichen Ermessen unterliegende Geldbuße zuzusprechen, wenn mit einem - ernstlich beeinträchtigenden - Wettbewerbsverstoß eine Verletzung des äußeren sozialen Geltungsanspruchs als Ausfluss des Persönlichkeitsrechts verbunden ist. Dabei können auch die damit verbundenen, nicht bezifferbaren Vermögensschäden berücksichtigt werden. In jedem Fall muss es sich aber - im Interesse der Gleichbehandlung mit physischen Personen - um eine besonders schwere Beeinträchtigung der sozialen Wertstellung der betroffenen juristischen Person handeln.Juristischen Personen, die wegen ihrer Struktur (sehr großer Kreis der Beteiligten an Personengesellschaften oder juristischen Personen) keinen Schadenersatzanspruch wegen "erlittener Kränkung" haben können, ist nach Paragraph 16, Absatz 2, UWG eine dem richterlichen Ermessen unterliegende Geldbuße zuzusprechen, wenn mit einem - ernstlich beeinträchtigenden - Wettbewerbsverstoß eine Verletzung des äußeren sozialen Geltungsanspruchs als Ausfluss des Persönlichkeitsrechts verbunden ist. Dabei können auch die damit verbundenen, nicht bezifferbaren Vermögensschäden berücksichtigt werden. In jedem Fall muss es sich aber - im Interesse der Gleichbehandlung mit physischen Personen - um eine besonders schwere Beeinträchtigung der sozialen Wertstellung der betroffenen juristischen Person handeln.

Entscheidungstexte

  • RS0090635">4 Ob 49/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 49/95
    Veröff: SZ 68/177
  • RS0090635">4 Ob 176/08y
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 176/08y
  • RS0090635">4 Ob 25/13z
    Entscheidungstext OGH 23.05.2013 4 Ob 25/13z
    Beisatz: Hier: Vorwurf bewusster Falschberichterstattung. (T1)
  • RS0090635">4 Ob 36/13t
    Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 36/13t
  • RS0090635">4 Ob 106/22z
    Entscheidungstext OGH 23.09.2022 4 Ob 106/22z
  • RS0090635">4 Ob 91/24x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.02.2025 4 Ob 91/24x
    Beisatz: Ob die Voraussetzungen für den Zuspruch immateriellen Schadenersatzes nach § 16 Abs 2 UWG (idF BGBl I Nr 448/1984) vorliegen, richtet sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls und bildet - abgesehen vom Fall einer gravierenden Fehlbeurteilung - keine erhebliche Rechtsfrage. (T2)
  • RS0090635">4 Ob 116/25z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.09.2025 4 Ob 116/25z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090635

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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