RS OGH 2012/9/18 4Ob76/95, 4Ob331/99a (4Ob332/99y), 4Ob96/06f, 4Ob80/07d, 4Ob116/07y, 4Ob97/12m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1995
beobachten
merken

Norm

UWG §2 C2c
  1. UWG § 2 heute
  2. UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  6. UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob der Werbende im Rahmen der von ihm behaupteten Spitzenstellung einen deutlichen und dauerhaften Vorsprung hat, dürfen Schwankungen nicht außer Betracht bleiben, die eine gewisse Dauer haben und so stark sind, dass der Vorsprung nicht mehr für die Inanspruchnahme einer Spitzenstellung ausreicht oder überhaupt verlorengeht. Der Vorsprung muss zwar nicht "jede Sekunde" aber doch einen überschaubaren Zeitraum vor der Werbung gegeben sein. Geht ein eindeutiger Vorsprung in dem maßgebenden Zeitraum verloren, dann darf mit der Spitzenstellung auch dann nicht mehr geworben werden, wenn sie unter Einbeziehung des Vorsprunges in einem weiter davorliegenden Zeitraum rein rechnerisch noch gegeben wäre. Die Dauer dieses maßgebenden Zeitraums hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab und kann daher nicht generell festgelegt werden. Wird mit einem besonders großen Vorsprung geworben, dann muss auch dieser Zeitraum länger angesetzt werden. Wird der Vorsprung in der Werbung aber nicht näher dargelegt, dann kann dieser Zeitraum kürzer bemessen werden. Bei einer Werbung für Tageszeitungen mit einer nicht näher beschriebenen Spitzenstellung auf dem Gebiet des Zitiertwerdens nimmt der Senat diesen Zeitraum mit drei Wochen an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088806

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten