RS OGH 1995/10/12 8Ob15/95, 8ObA91/97h, 9ObA73/97v, 8ObS219/99k, 9ObA17/03w

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Veröffentlicht am 12.10.1995
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Norm

ArbVG §34 Abs1
AVRAG §3 Abs1

Rechtssatz

Der Betriebsbegriff des § 34 Abs 1 ArbVG und die dazu entwickelte Judikatur sind für die Auslegung des Begriffes "Betrieb" in § 3 Abs 1 AVRAG heranzuziehen. Danach kann ein einheitlicher Betrieb auch von zwei Unternehmen, die gesellschaftsrechtlich nicht miteinander verbunden sind, aber gemeinsam geleitet werden, geführt werden; die Kündigung von Arbeitnehmern ist auch dann unwirksam, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im wesentlichen nur dazu dient, die zwingenden Bestimmungen des AVRAG zu Lasten Dritter (Insolvenz-Ausfallgeld-Fond und übrige Konkursgläubiger) zu umgehen. Zur Geltendmachung der Unwirksamkeit ist nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des ehemaligen Arbeitgebers legitimiert.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 15/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 8 Ob 15/95
    Veröff: SZ 68/187
  • 8 ObA 91/97h
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 ObA 91/97h
    Auch; nur: Der Betriebsbegriff des § 34 Abs 1 ArbVG und die dazu entwickelte Judikatur sind für die Auslegung des Begriffes "Betrieb" in § 3 Abs 1 AVRAG heranzuziehen. (T1) Veröff: SZ 70/171
  • 9 ObA 73/97v
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 ObA 73/97v
    Auch; nur T1; Beisatz: Demnach gilt jede Arbeitsstätte als Betrieb, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb derer eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. (T2); Beisatz: Hier: Daß zwei Einheiten (nämlich Einkauf und Lager) unterschiedlichen Rechtsträgern zugehören, schließt für sich allein die Annahme eines einheitlichen Betriebes (Betriebsteiles) keineswegs aus. (T3) Veröff: SZ 70/219
  • 8 ObS 219/99k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 ObS 219/99k
    nur T1; Beis wie T2
  • 9 ObA 17/03w
    Entscheidungstext OGH 24.09.2003 9 ObA 17/03w
    Vgl auch; nur: Die Kündigung von Arbeitnehmern ist auch dann unwirksam, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im wesentlichen nur dazu dient, die zwingenden Bestimmungen des AVRAG zu Lasten Dritter (Insolvenz-Ausfallgeld-Fond und übrige Konkursgläubiger) zu umgehen. (T4); Veröff: SZ 2003/110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082745

Dokumentnummer

JJR_19951012_OGH0002_0080OB00015_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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