RS OGH 1995/10/12 8Ob15/95, 9ObA121/09y, 8ObA22/13p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1995
beobachten
merken

Norm

AVRAG §3 Abs2

Rechtssatz

Wird ein einheitlicher Betrieb von zwei Unternehmen geführt, sind zumindest dann beide Unternehmen als Veräußerer im Sinn des § 3 Abs 2 AVRAG anzusehen, wenn das Unternehmen, das die materiellen Betriebsmittel zur Verfügung stellt, nicht in Konkurs verfallen ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 15/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 8 Ob 15/95
    Veröff: SZ 68/187
  • 9 ObA 121/09y
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 9 ObA 121/09y
    Vgl auch; Beisatz: Der Zweck des § 3 Abs 1 AVRAG darf weder durch zwei Unternehmen, die einen einheitlichen Betrieb führen (siehe 8 ObA 15/95), noch durch das Zusammenwirken mehrerer Unternehmen im Rahmen eines Konzerns umgangen werden. (T1) Veröff: SZ 2010/139
  • 8 ObA 22/13p
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 8 ObA 22/13p
    Vgl auch; Beisatz: Auch mehrere rechtlich selbständige Unternehmen können einen einheitlichen Betrieb bilden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082746

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten