Norm
AVRAG §3 Abs2Rechtssatz
Wird ein einheitlicher Betrieb von zwei Unternehmen geführt, sind zumindest dann beide Unternehmen als Veräußerer im Sinn des § 3 Abs 2 AVRAG anzusehen, wenn das Unternehmen, das die materiellen Betriebsmittel zur Verfügung stellt, nicht in Konkurs verfallen ist.Wird ein einheitlicher Betrieb von zwei Unternehmen geführt, sind zumindest dann beide Unternehmen als Veräußerer im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, AVRAG anzusehen, wenn das Unternehmen, das die materiellen Betriebsmittel zur Verfügung stellt, nicht in Konkurs verfallen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082746Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.02.2014