RS OGH 1995/10/17 1Ob587/95

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Veröffentlicht am 17.10.1995
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Norm

ABGB §481
ABGB §521
ABGB §1500

Rechtssatz

Ist dem Erwerber einer Liegenschaft bekannt, daß an bestimmten Räumen in einem darauf befindlichen Gebäude eine Wohnungsdienstbarkeit besteht und erfolgt der Wohnungsgebrauch in der Natur in einem deutlich erkennbar größeren Umfang, als er sich aus dem dem Dienstbarkeitsbegründungsvertrag angeschlossenen Plan ergibt, liegt die dringende Vermutung nahe, daß es zur Erweiterung einer bereits bücherlich einverleibten Dienstbarkeit gekommen sein könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079883

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0010OB00587_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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