Norm
AHG §11 Abs1Rechtssatz
Das Amtshaftungsgericht ist an die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheids durch den Verwaltungsgerichtshof gebunden. Dabei ist es bedeutungslos, ob bloß die Rechtswidrigkeit des Bescheids gemäß § 67 VwGG festgestellt oder, der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit gemäß § 42 VwGG aufgehoben wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082345Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019