TE Vwgh Erkenntnis 2004/6/16 2003/08/0129

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Veröffentlicht am 16.06.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ASVG §415 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GSVG 1978 §194;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des A in H, vertreten durch Dr. Maximilian Sampl, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, Martin Luther Straße 154, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. Mai 2003, Zl. FA11A-64-20p3/8-2002, betreffend Pflichtversicherung und Beitragspflicht nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Soweit die Beschwerde den Ausspruch über die Pflichtversicherung bekämpft, wird sie als unzulässig zurückgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 24. September 2002 wurde gemäß § 410 ASVG in Verbindung mit § 194 GSVG festgestellt, dass für 1998 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG eine Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung bestehe. Für die Dauer der Pflichtversicherung bestehe Beitragspflicht gemäß § 27 GSVG. Die Höhe der Beitragsgrundlage betrage gemäß § 25 GSVG für die Monate Jänner und April bis Dezember 1998 EUR 1.623,-- monatlich und für die Monate Februar und März 1998 EUR 2.009,91 monatlich. Die Höhe der Vorschreibung betrage gemäß §§ 27 und 35 Abs. 6 GSVG für die Monate Jänner und April bis Dezember 1998 EUR 243,44 monatlich (zuzüglich eines Beitragszuschlages von EUR 22,64 monatlich) und für die Monate Februar und März 1998 EUR 301,49 monatlich (zuzüglich eines Beitragszuschlages von EUR 28,04 monatlich). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, laut Datenübermittlung des Finanzamtes seien für 1998 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 24.118,66 bekannt gegeben worden. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass diese Einkünfte aus einer Vermögensverwaltung (Verkauf von Wohnungen) resultierten. Diese Tätigkeit stelle eine versicherungspflichtige Tätigkeit dar. Gleichzeit habe für die Monate Jänner und April bis Dezember 1998 ein ASVG-versicherungspflichtiges Dienstverhältnis bestanden. Des Weiteren wird in der Begründung die Berechnung der Beitragsgrundlagen und der Beiträge sowie der Zuschläge näher dargelegt.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde dem Einspruch des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Einspruch vorgebracht, das Finanzamt habe mit den Einkommensteuerbescheiden 1996 bis 1998 die aus den Veräußerungen der Liegenschaft U. sowie von Wohneinheiten im Gebäude O. erzielten Erlöse und die erzielten Vermietungsergebnisse als Einkünfte aus Gewerbebetrieb eingestuft. Gegen diese Bescheide habe der Beschwerdeführer Berufung erhoben, der insoweit stattgegeben worden sei, als der Einkommensteuerbescheid 1998 dahingehend geändert worden sei, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 182.462,-- (EUR 13.260,--) festgesetzt worden seien. Im Übrigen sei der Berufung nicht Folge gegeben worden, weshalb der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben habe. Dieses Verfahren sei derzeit noch anhängig. Dem hielt die belangte Behörde in der Begründung entgegen, dass der vom Finanzamt zuletzt an die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt übermittelte Einkommensteuerbescheid, der dem erstinstanzlichen Bescheid zu Grunde liege, eine das Finanzamt bindende rechtskräftige Entscheidung darstelle. Wie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hervorgehe, erstrecke sich dessen Tätigkeit auf die Errichtung und Vermietung von Mehrfamilienhäusern sowie die Vermögensverwaltung. Da diese Tätigkeit wiederholt getätigt und auch ein Gewinn aus ihr erzielt worden sei, sei eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

Zu 1.:

Mit der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ohne jegliche Einschränkung bekämpft. Soweit über die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers abgesprochen wurde, steht dagegen aber gemäß § 194 GSVG iVm § 415 Abs. 1 ASVG der Instanzenzug an den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz offen, worauf auch in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Das bedeutet, dass nur letztinstanzliche Bescheide mit Parteibeschwerde bekämpft werden können. Es müssen also alle ordentlichen Rechtsmittel ausgeschöpft sein.

Da der administrative Instanzenzug im vorliegenden Fall aber insofern nicht erschöpft ist, war die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht richtet, wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 6. Mai 1997, Zl. 97/08/0109).

Zu 2.:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2

VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde lediglich, dass seine Tätigkeit eine gewerbliche sei. Die Kriterien einer gewerblichen Tätigkeit seien nicht erfüllt. Auch die Finanzbehörde habe zu Unrecht einen "Notverkauf" verneint.

Mit diesem Beschwerdevorbringen bekämpft der Beschwerdeführer ausschließlich die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung. Die belangte Behörde ist aber bei Beurteilung der Beitragspflicht des Beschwerdeführers im Jahr 1998 an ihre mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung über seine Versicherungspflicht in diesem Kalenderjahr - und zwar auch dann, wenn der angefochtene Bescheid insoweit noch nicht in Rechtskraft erwachsen wäre, bis zu einer allenfalls anders lautenden Entscheidung der Berufungsbehörde - gebunden. Die diesbezüglichen Einwendungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der Feststellung der Beitragsgrundlage und der Beitragsvorschreibung zu erweisen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Februar 1995, Zl. 94/08/0064, vom 16. Mai 2001, Zl. 2001/08/0023, und vom 17. Dezember 2002, Zl. 2002/08/0168).

Die Beschwerde war daher insofern gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als

unbegründet abzuweisen.

Zu 3.:

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm

der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 16. Juni 2004

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung und Wohnungswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003080129.X00

Im RIS seit

16.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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