TE Vwgh Erkenntnis 1995/2/21 94/08/0064

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Veröffentlicht am 21.02.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ASVG §355;
ASVG §357;
ASVG §413;
ASVG §415;
AVG §38;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z3;
GSVG 1978 §25 Abs1 idF 1987/610;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Juni 1992, Zl. SV-638/7-1992, betreffend Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung und Beitragsvorschreibung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien V, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 20. November 1991 stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt fest, daß 1. der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1989 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG unterlegen sei, 2. die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung im Jahre 1989 gemäß § 25 Abs. 1 und 2 GSVG S 17.480,-- betragen habe und 3. der Beschwerdeführer nach § 27 Abs. 1 GSVG verpflichtet sei, im Jahre 1989 einen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung von S 1.345,96 und einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung von S 2.185,-- zu bezahlen.

Dem vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einspruch gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. In der Bescheidbegründung befaßte sich die belangte Behörde vorwiegend mit der Frage der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers im Jahre 1989, die sie aus näher angeführten Gründen bejahte. Im Anschluß daran heißt es, daß laut dem im Beitragsakt aufliegenden rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1986 vom 17. März 1989 (dieser allein sei für die Beurteilung der Beitragsgrundlage des Jahres 1989 nach § 25 Abs. 1 GSVG relevant) Einkünfte aus Gewerbebetrieb von S 190.515,-- aufschienen. Diese seien dem bekämpften Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt rechtmäßig zugrundegelegt worden. Da somit der bekämpfte Bescheid der Sach- und Rechtslage entspreche, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der Bundesminister für Arbeit und Soziales mit Bescheid vom 25. Mai 1993 teilweise Folge und stellte hinsichtlich des Ausspruches über die Versicherungspflicht in Abänderung des Einspruchsbescheides fest, daß der Beschwerdeführer in der Zeit vom 11. Oktober 1988 bis 31. Juli 1989 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG unterlegen sei. Hinsichtlich der mit der Beitragspflicht im Zusammenhang stehenden Belange wurde die Berufung gemäß § 415 ASVG als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Februar 1994, Zl. 93/08/0161, wurde der eben genannte Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Beschwerde der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt insofern wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, als mit ihm die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers in der Zeit vom 1. August 1989 bis 31. Dezember 1989 verneint wurde.

Gegen die Punkte 2 und 3 des Bescheides der belangten Behörde vom 2. Juni 1992 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der jedoch ihre Behandlung mit Beschluß vom 1. März 1994, Zl. B 960/92, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, für das Kalenderjahr 1989 keine Beiträge entrichten zu müssen, verletzt. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes macht er unter den Gesichtspunkten der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften einerseits geltend, daß er im Jahre 1989 nicht der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG unterlegen sei und daß andererseits eine Beitragsvorschreibung für dieses Kalenderjahr deshalb zu entfallen habe, weil er in diesem Jahr praktisch kein Einkommen gehabt habe.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei nahmen

von der Erstattung von Gegenschriften Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der 13. Novelle, BGBl. Nr. 610/1987 (vgl. zur anzuwendenden Rechtslage u.a. das Erkenntnis vom 24. April 1990, Zl. 89/08/0226) sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 und gemäß § 3 Abs. 3, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen; hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zugrunde zu legen und, falls die Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung voneinander abweichen, die Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung maßgebend. Bei den unter anderem gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 Pflichtversicherten gelten als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte als Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Nach § 27 Abs. 1 GSVG haben die Pflichtversicherten für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Kranken- und der Pensionsversicherung einen jeweils unterschiedlichen Prozentsatz der Beitragsgrundlage nach § 25 zu leisten.

Soweit der Beschwerdeführer seine Beitragspflicht mit der Begründung bekämpft, er sei im Jahre 1989 nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG pflichtversichert gewesen, ist er darauf zu verweisen, daß die belangte Behörde - in Übertragung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis der Versicherungs- und Beitragspflicht im Bereich des ASVG (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 5. März 1991, Zl. 89/08/0332, und vom 29. September 1992, Zl. 92/08/0169) sowie des BSVG (vgl. das Erkenntnis vom 7. Juli 1992, Zl. 88/08/0274) - bei Beurteilung der Beitragspflicht des Beschwerdeführers im Jahre 1989 an die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung über seine Versicherungspflicht in diesem Kalenderjahr - ungeachtet des Umstandes, daß Punkt 1 des genannten Bescheides noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist - gebunden war, und daher die diesbezüglichen Einwendungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, eine Rechtswidrigkeit der Punkte 2 und 3 über die Feststellung der Beitragsgrundlage und die Beitragsvorschreibung zu erweisen.

Die Beschwerdebehauptung, daß der Beschwerdeführer im Jahre 1989 praktisch kein Einkommen gehabt habe, ist für die Feststellung der Beitragsgrundlage und die Beitragsvorschreibung ohne Bedeutung (vgl. dazu u.a. die Erkenntnisse vom 25. September 1990, Zl. 88/08/0296, und vom 25. Jänner 1994, Zl. 94/08/0004). Da andere Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragsentscheidung in der Beschwerde nicht erhoben wurden und auch sonst nicht erkennbar sind, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080064.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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