RS OGH 1995/10/17 1Ob604/95, 1Ob173/98t, 6Ob34/09g

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Veröffentlicht am 17.10.1995
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Norm

ZPO §528 Abs2 K

Rechtssatz

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen Formalentscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz ist in solchen Angelegenheiten unzulässig, die in der Sache selbst einer Kognition durch das Höchstgericht entzogen sind.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 604/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 604/95
  • 1 Ob 173/98t
    Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 173/98t
    Veröff: SZ 71/129
  • 6 Ob 34/09g
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 34/09g
    Vgl; Beisatz: Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR nicht übersteigt. Dies gilt auch für Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079878

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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