Norm
ZPO §528 Abs2 KRechtssatz
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen Formalentscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz ist in solchen Angelegenheiten unzulässig, die in der Sache selbst einer Kognition durch das Höchstgericht entzogen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079878Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009