RS OGH 1995/10/17 1Ob8/95

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Veröffentlicht am 17.10.1995
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Rechtssatz

§ 2 Abs 3 AHG ist nur auf die dort genannten Höchstgerichte anzuwenden und nicht auf Behörden, die funktionell als letzte Instanz entscheiden.Paragraph 2, Absatz 3, AHG ist nur auf die dort genannten Höchstgerichte anzuwenden und nicht auf Behörden, die funktionell als letzte Instanz entscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082344

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0010OB00008_9500000_010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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