Norm
StGB §58 Abs2Rechtssatz
Wurde der Täter wegen einer neuerlichen Straftat rechtskräftig verurteilt, so kann er sich bei der Prüfung der Verjährungsfrage nicht darauf berufen, daß er in Wahrheit die strafbare Handlung nicht oder jedenfalls keine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Handlung begangen habe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0092026Im RIS seit
17.10.1995Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025