Norm
ZPO §182Rechtssatz
Zumindest in den Fällen, in denen mit Ausnahme der qualifizierten Mahnung des Beklagten alle tatsächlichen Voraussetzungen für den Terminsverlust nach § 13 KSchG schon in der Klage behauptet wurden und unter Hinweis auf die einschlägige Gesetzesstelle ausgeführt wurden, es lägen damit alle Voraussetzungen dafür vor, hat das Gericht in Anwendung des § 182 ZPO die allein erschienene klagende Partei zur Erstattung entsprechenden, die Schlüssigkeit der Klage herbeiführenden Tatsachenvorbringens anzuleiten.Zumindest in den Fällen, in denen mit Ausnahme der qualifizierten Mahnung des Beklagten alle tatsächlichen Voraussetzungen für den Terminsverlust nach Paragraph 13, KSchG schon in der Klage behauptet wurden und unter Hinweis auf die einschlägige Gesetzesstelle ausgeführt wurden, es lägen damit alle Voraussetzungen dafür vor, hat das Gericht in Anwendung des Paragraph 182, ZPO die allein erschienene klagende Partei zur Erstattung entsprechenden, die Schlüssigkeit der Klage herbeiführenden Tatsachenvorbringens anzuleiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086678Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0010OB00606_9500000_001