RS OGH 1995/10/17 1Ob606/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1995
beobachten
merken

Rechtssatz

Zumindest in den Fällen, in denen mit Ausnahme der qualifizierten Mahnung des Beklagten alle tatsächlichen Voraussetzungen für den Terminsverlust nach § 13 KSchG schon in der Klage behauptet wurden und unter Hinweis auf die einschlägige Gesetzesstelle ausgeführt wurden, es lägen damit alle Voraussetzungen dafür vor, hat das Gericht in Anwendung des § 182 ZPO die allein erschienene klagende Partei zur Erstattung entsprechenden, die Schlüssigkeit der Klage herbeiführenden Tatsachenvorbringens anzuleiten.Zumindest in den Fällen, in denen mit Ausnahme der qualifizierten Mahnung des Beklagten alle tatsächlichen Voraussetzungen für den Terminsverlust nach Paragraph 13, KSchG schon in der Klage behauptet wurden und unter Hinweis auf die einschlägige Gesetzesstelle ausgeführt wurden, es lägen damit alle Voraussetzungen dafür vor, hat das Gericht in Anwendung des Paragraph 182, ZPO die allein erschienene klagende Partei zur Erstattung entsprechenden, die Schlüssigkeit der Klage herbeiführenden Tatsachenvorbringens anzuleiten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086678

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0010OB00606_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten