Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Die Österreichische Nationalbank übt, soweit sie mit der Durchführung des Devisengesetz und der dort geregelten Devisenbewirtschaftung und Goldbewirtschaftung - als Angelegenheit des Geldwesens im Sinn des Art 10 Abs 1 Z 5 B-VG - betraut ist, behördliche Aufgaben, und zwar hoheitliche Funktionen der mittelbaren Bundesverwaltung aus. Die Österreichische Nationalbank ist keine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinn des § 1 Abs 1 AHG, sondern in diesem Aufgabenbereich der Vollziehung des Devisenrechts ein "beliehenes Unternehmen".
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nationalbank, OeNBEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082327Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0010OB00008_9500000_003