RS OGH 1995/10/17 1Ob8/95, 1Ob188/02g

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Veröffentlicht am 17.10.1995
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Norm

AHG §1 Ba
DevG allg

Rechtssatz

Die Österreichische Nationalbank übt, soweit sie mit der Durchführung des Devisengesetz und der dort geregelten Devisenbewirtschaftung und Goldbewirtschaftung - als Angelegenheit des Geldwesens im Sinn des Art 10 Abs 1 Z 5 B-VG - betraut ist, behördliche Aufgaben, und zwar hoheitliche Funktionen der mittelbaren Bundesverwaltung aus. Die Österreichische Nationalbank ist keine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinn des § 1 Abs 1 AHG, sondern in diesem Aufgabenbereich der Vollziehung des Devisenrechts ein "beliehenes Unternehmen".

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 8/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 8/95
    Veröff: SZ 68/191
  • 1 Ob 188/02g
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 188/02g
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Der von einem Kreditinstitut bestellte Bankprüfer ist - jedenfalls für die Zeit bis zur Einrichtung der Finanzmarktaufsichtsbehörde als weisungsfreie Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit - Organ der Bankenaufsicht im Sinne des § 1 Abs 2 AHG, wenn er der Aufsichtsbehörde den vom BWG geforderten bankenaufsichtlichen Prüfungsbericht übermittelt. (T1); Veröff: SZ 2003/28

Schlagworte

Nationalbank, OeNB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082327

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0010OB00008_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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