RS OGH 1995/10/18 Bsw24208/94, 16Ok8/07, Ds4/08, Bsw2728/16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1995
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Norm

7.ZPMRK Art2

Rechtssatz

Es liegt im Ermessen der Konventionsstaaten, die Modalitäten für die Erhebung von Rechtsmitteln zu regeln. Die Einschränkung des Rechts auf gerichtliche Nachprüfung durch bestimmte Rechtsmittel - wie hier (österreichisches Strafverfahren) Nichtigkeitsbeschwerde und Strafberufung - entspricht durchaus den typischen Verfahrensregeln von Höchstgerichten, die die Lösung von Rechtsfragen durch das Verhandlungsgericht überprüfen. Die im österreichischen Recht vorgesehene gerichtliche Nachprüfung genügt somit den Anforderungen des Art 2 7.ZPMRK.

Entscheidungstexte

  • Bsw 24208/94
    Entscheidungstext AUSL EKMR 18.10.1995 Bsw 24208/94
    Bem: Demel gegen Österreich (T1a); Veröff: NL 1996,19
  • 16 Ok 8/07
    Entscheidungstext OGH 21.01.2007 16 Ok 8/07
    nur: Es liegt im Ermessen der Konventionsstaaten, die Modalitäten für die Erhebung von Rechtsmitteln zu regeln. (T1); Beisatz: Daher ist es durchaus mit diesem Zusatzprotokoll vereinbar, wenn die Kognitionsbefugnis des Rechtsmittelgerichts auf Rechtsfragen beschränkt ist. (T2); Beisatz: Hier zur Unbekämpfbarkeit der Feststellungen im kartellgerichtlichen Verfahren soweit diese aufgrund von Zeugenaussagen und Parteienaussagen getroffen wurden. (T3); Veröff: SZ 2008/5
  • Ds 4/08
    Entscheidungstext OGH 25.09.2008 Ds 4/08
    Vgl; nur T1 Beisatz: Die Einschränkung des Rechts auf gerichtliche Nachprüfung durch bestimmte Rechtsmittel entspricht dabei den typischen Verfahrensregeln von Höchstgerichten. (T4); Beisatz: Hier: Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht vermag daher die von der Disziplinarbeschuldigten aus verfassungsrechtlicher Sicht gegen die §§ 134, 139 RDG (nunmehr: RStDG) vorgetragenen Zweifel nicht zu teilen und sieht sich deshalb auch nicht zu einer Antragstellung gemäß Art 140 Abs 1 B-VG veranlasst. (T5)
  • Bsw 2728/16
    Entscheidungstext AUSL EGMR 25.07.2017 Bsw 2728/16
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1995:RS0122565

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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