RS OGH 2025/7/30 16Bkd2/95; 10Bkd1/11; 10Bkd1/12; 20Os1/14v; 25Ds6/17z; 24Ds3/23k; 23Ds4/24a

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Veröffentlicht am 06.11.1995
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 B
RAO §10
  1. RAO § 10 heute
  2. RAO § 10 gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  3. RAO § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. RAO § 10 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2006
  5. RAO § 10 gültig von 01.01.1991 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Rechtssatz

Ob aus der Doppelvertretung im konkreten Fall für die eine oder andere Partei ein Nachteil entstehen konnte, ist unerheblich. Sie ist durch § 10 RAO schlechthin untersagt. Es soll eben vermieden werden, dass der Anwalt in einen Interessenkonflikt und Gewissenskonflikt gerät.Ob aus der Doppelvertretung im konkreten Fall für die eine oder andere Partei ein Nachteil entstehen konnte, ist unerheblich. Sie ist durch Paragraph 10, RAO schlechthin untersagt. Es soll eben vermieden werden, dass der Anwalt in einen Interessenkonflikt und Gewissenskonflikt gerät.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0096650

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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