Norm
DSt 1990 §1 Abs1 BRechtssatz
Ob aus der Doppelvertretung im konkreten Fall für die eine oder andere Partei ein Nachteil entstehen konnte, ist unerheblich. Sie ist durch § 10 RAO schlechthin untersagt. Es soll eben vermieden werden, dass der Anwalt in einen Interessenkonflikt und Gewissenskonflikt gerät.Ob aus der Doppelvertretung im konkreten Fall für die eine oder andere Partei ein Nachteil entstehen konnte, ist unerheblich. Sie ist durch Paragraph 10, RAO schlechthin untersagt. Es soll eben vermieden werden, dass der Anwalt in einen Interessenkonflikt und Gewissenskonflikt gerät.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0096650Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025