RS OGH 1995/11/7 4Ob578/95, 2Ob243/98v, 9ObA298/01s, 2Ob214/01m, 9ObA36/03i, 7Ob177/04m, 7Ob46/05y,

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Veröffentlicht am 07.11.1995
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Norm

AKHB 1988 §1
EKHG §1 I
KHVG 1994 §2 Abs1

Rechtssatz

Sowohl nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB 1988) als auch nach dem Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz 1994 deckt die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftpflicht, die sich aus der Verwendung des Kraftfahrzeuges ergibt. "Verwendung" bedeutet das gleiche wie "Gebrauch" in § 10 Abs 1 AKB. Demgegenüber gilt das Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz für Schäden, die durch einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstehen (§ 1 EKHG).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 578/95
    Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 578/95
  • 2 Ob 243/98v
    Entscheidungstext OGH 24.09.1998 2 Ob 243/98v
    Auch; nur: Nach dem Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz 1994 deckt die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftpflicht, die sich aus der Verwendung des Kraftfahrzeuges ergibt. (T1)
    Beisatz: Voraussetzung für die Haftung des Versicherers ist daher, dass den Versicherungsnehmer oder den Versicherten eine Schadenersatzpflicht trifft. § 2 Abs 1 KHVG 1994 begründet keine von der Ersatzpflicht dieser Personen unabhängige Schadenersatzpflicht des Versicherers. (T2)
  • 9 ObA 298/01s
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 9 ObA 298/01s
    nur: Sowohl nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB 1988) als auch nach dem Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz 1994 deckt die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftpflicht, die sich aus der Verwendung des Kraftfahrzeuges ergibt. "Verwendung" bedeutet das gleiche wie "Gebrauch" in § 10 Abs 1 AKB. (T3)
    Beisatz: Der mit der Neuregelung des § 2 Abs 1 KHVG 1994 erfolgte Wegfall einer Einschränkung bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber einen weiteren, über den bloßen "Betrieb" hinausgehenden Gebrauch eines Kraftfahrzeuges (hier: einer Arbeitsmaschine) vom Schutz der Haftpflichtversicherung umfasst sehen und nicht nur auf einen "Betrieb" abseits öffentlicher Verkehrsflächen erweitern wollte. (T4)
    Beisatz: Entladevorgang mit dem zum Verkehr zugelassenen, im Unfallszeitpunkt aber durch Absenken des Planierschildes fixierten Baggers ist als "Verwendung des versicherten Fahrzeuges" zu beurteilen und daher vom Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 KHVG 1994 umfasst. (T5)
  • 2 Ob 214/01m
    Entscheidungstext OGH 05.06.2002 2 Ob 214/01m
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T2; Veröff: SZ 2002/79
  • 9 ObA 36/03i
    Entscheidungstext OGH 07.05.2003 9 ObA 36/03i
    nur: "Verwendung" bedeutet das gleiche wie "Gebrauch" in § 10 Abs 1 AKB. (T6)
    Beis ähnlich T5; Beisatz: Nachträglich angebrachte Einrichtungen, die nicht Zwecken des eigentlichen mit dem Fahrzeug verbundenen Nutzen, sondern nur Zwecken des jeweiligen Lenkers, insbesondere dessen Erholung oder Unterhaltung (etwa eine Musikanlage) dienen, sind daher vom so verstandenen zweckgebundenen Aufbau eines Fahrzeugs nicht erfasst. Ob es sich hiebei um fest mit dem Fahrzeug verbundene oder nur lose angebrachte Einrichtungen handelt, kann keine Rolle spielen. Die Benützung einer im Nachhinein eingebauten, mit der Motorleistung des KFZ in keinem Zusammenhang stehenden Gasheizung eines im Fahrgastraum befindlichen Schlafplatzes stellt daher keine (typischerweise gefahrengeneigte) Verwendung eines KFZ im Sinne des § 2 KHVG dar, da dadurch keine gerade für Kfz typische Gefahr ausgelöst wird. (T7)
  • 7 Ob 177/04m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 7 Ob 177/04m
    Auch; nur: Sowohl nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB 1988) als auch nach dem Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz 1994 deckt die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftpflicht, die sich aus der Verwendung des Kraftfahrzeuges ergibt. "Verwendung" bedeutet das gleiche wie "Gebrauch" in § 10 Abs 1 AKB. (T8)
    Beisatz: Jedoch liegt keine „Verwendung eines Fahrzeuges" vor, wenn sich keine typische Gefahr ausgehend vom KFZ verwirklicht hat. Hier: Abtauen von vereisten Scheiben im Inneren eines geparkten PKW's durch einen schadhaften von einer außerhalb des PKW liegenden Stromquelle betriebenen Heizlüfter, wodurch es zu einem Brandschaden am PKW gekommen ist. (T9)
  • 7 Ob 46/05y
    Entscheidungstext OGH 11.05.2005 7 Ob 46/05y
    Auch; nur T8; Beisatz: Die Durchführung von (nicht gewerbsmäßigen) Reparaturarbeiten am PKW durch den Lenker gehört zum Gebrauch eines Fahrzeuges und die voraus entstandenen Schäden unterliegen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Hier: Auf Grund von unsachgemäß durchgeführter (durch das Undichtwerden der Kraftstoffleitung beziehungsweise des -tanks entstand ein Benzin-Luftgemisch, das sich entzündete) Reparaturarbeiten durch den Versicherungsnehmer kam es zu einer Explosion. (T10)
    Veröff: SZ 2005/70
  • 2 Ob 73/05g
    Entscheidungstext OGH 07.07.2005 2 Ob 73/05g
    Auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 137/08k
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 7 Ob 137/08k
    Vgl; Beis wie T2; Veröff: SZ 2008/122
  • 7 Ob 159/08w
    Entscheidungstext OGH 22.10.2008 7 Ob 159/08w
    Vgl; Beisatz: Schäden, die beim Schließen einer KFZ-Türe entstehen, sind von der KFZ Haftpflichtversicherung zu decken, auch wenn die Tür nicht von einem Fahrgast, sondern von einem ein Kind (Schulbus) abholenden Elternteil geschlossen wird. (T11)
    Beisatz: Der Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs" in § 2 Abs 1 KHVG 1994 ist im noch weiteren Sinn zu verstehen als der Begriff des „Betriebs" im Sinn des § 1 EKHG. (T12)
  • 7 Ob 182/08b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2008 7 Ob 182/08b
    Auch; Beisatz: Das Befestigen von Ladegut auf einer Palette steht nicht im Zusammenhang mit der Verwendung des Fahrzeuges. (T13)
  • 2 Ob 204/08a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 2 Ob 204/08a
    Vgl; Beis wie T2 nur: § 2 Abs 1 KHVG 1994 begründet keine von der Ersatzpflicht dieser Personen unabhängige Schadenersatzpflicht des Versicherers. (T14)
  • 2 Ob 180/11a
    Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 180/11a
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T14
  • 2 Ob 178/11g
    Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 178/11g
    Vgl; Auch Beis wie T10 nur: Die Durchführung von (nicht gewerbsmäßigen) Reparaturarbeiten am PKW durch den Lenker gehört zum Gebrauch eines Fahrzeuges und die voraus entstandenen Schäden unterliegen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. (T15)
    Beisatz: Dies gilt auch für einen selbständig haftpflichtversicherten, abgestellten Anhänger. (T16);
    Veröff: SZ 2012/6
  • 7 Ob 83/13a
    Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 83/13a
    Vgl auch
  • 7 Ob 87/13i
    Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 87/13i
    Auch; nur ähnlich T6; Veröff: SZ 2013/66
  • 2 Ob 59/15p
    Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 59/15p
    Auch; Beis wie T2
  • 2 Ob 143/16t
    Entscheidungstext OGH 17.08.2017 2 Ob 143/16t
    Auch
  • 2 Ob 228/17v
    Entscheidungstext OGH 24.09.2018 2 Ob 228/17v
    Vgl; Beis wie T2
  • 7 Ob 10/22d
    Entscheidungstext OGH 25.05.2022 7 Ob 10/22d
    Beis wie T10; Beis wie T15

Schlagworte

Auto, Personenkraftwagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088976

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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