RS OGH 2016/6/9 14Os171/95, 13Os103/96, 15Os133/15w, 15Os56/16y

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Veröffentlicht am 07.11.1995
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Rechtssatz

Wird ein Haftbefehl durch die Verhängung der Untersuchungshaft sanktioniert, so verliert er als Grundlage der Haft seine eigenständige Bedeutung. Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde kann dann - nach Maßgabe des § 1 Abs 1 GRBG - nur noch der Haftbeschluss selbst sein.Wird ein Haftbefehl durch die Verhängung der Untersuchungshaft sanktioniert, so verliert er als Grundlage der Haft seine eigenständige Bedeutung. Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde kann dann - nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz eins, GRBG - nur noch der Haftbeschluss selbst sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099613

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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