Norm
GRBG §1 Abs1Rechtssatz
Wird ein Haftbefehl durch die Verhängung der Untersuchungshaft sanktioniert, so verliert er als Grundlage der Haft seine eigenständige Bedeutung. Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde kann dann - nach Maßgabe des § 1 Abs 1 GRBG - nur noch der Haftbeschluss selbst sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099613Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016