RS OGH 1995/11/7 14Os171/95, 13Os103/96, 15Os133/15w, 15Os56/16y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1995
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Norm

GRBG §1 Abs1

Rechtssatz

Wird ein Haftbefehl durch die Verhängung der Untersuchungshaft sanktioniert, so verliert er als Grundlage der Haft seine eigenständige Bedeutung. Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde kann dann - nach Maßgabe des § 1 Abs 1 GRBG - nur noch der Haftbeschluss selbst sein.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 171/95
    Entscheidungstext OGH 07.11.1995 14 Os 171/95
  • 13 Os 103/96
    Entscheidungstext OGH 03.07.1996 13 Os 103/96
  • 15 Os 133/15w
    Entscheidungstext OGH 15.10.2015 15 Os 133/15w
  • 15 Os 56/16y
    Entscheidungstext OGH 09.06.2016 15 Os 56/16y
    Gegenteilig; Beisatz: Eine (effektuierte) strafgerichtliche Festnahmeanordnung stellt auch dann eine funktionell grundrechtsrelevante Entscheidung dar, wenn sie für die Freiheitsentziehung nur vorübergehend ursächlich war und letztere mittlerweile auf einer anderen Rechtsgrundlage basiert. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099613

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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