RS OGH 1995/11/7 4Ob77/95, 4Ob278/04t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1995
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Norm

UWG §9 B4
UWG §9 B5
UWG §9 C1
UWG §9 C2

Rechtssatz

Für die besondere Bezeichnung des Unternehmens (§ 9 Abs 1 UWG) gelten die gleichen Grundsätze wie für Marken. Als Unternehmungsbezeichnungen sind demnach von Haus aus nicht schutzfähig reine Gattungsbezeichnungen - sofern sie nicht in einem ungebräuchlichen Sinn verwendet werden - und beschreibende Angaben. Vom Fall der Verkehrsgeltung abgesehen, ist die Kennzeichnungskraft einer beschreibenden Angabe auch dann zu bejahen, wenn es sich um eine aus dem Rahmen des Üblichen fallende eigenartige Kennzeichnung eines Unternehmens handelt; in einem solchen Fall kann die Kennzeichnungskraft auch normal oder sogar stark sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090810

Dokumentnummer

JJR_19951107_OGH0002_0040OB00077_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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