RS OGH 1995/11/8 7Ob628/95

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Norm

ABGB §1118 C

Rechtssatz

Die bloße Verschiebung der Benützung zugunsten einer mehrerer bedungener Benützungsarten (hier: Wohnung/Ordination) kann nicht als erheblich nachteiliger Gebrauch beurteilt werden, sofern damit nicht eine Schädigung der Substanz des Mietobjektes verbunden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078877

Dokumentnummer

JJR_19951108_OGH0002_0070OB00628_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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