TE OGH 1995/11/29 7Ob628/95

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Veröffentlicht am 29.11.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** AG, ***** vertreten durch Dr.Josef Bock, Dr.Thomas Wiesinger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr.A.S*****, vertreten durch Dr.Josef Unterweger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, im Verfahren über die außerordentliche Revision, der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14.Juni 1995, GZ 39 R 349/95-20, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die am 20.11.1995 zur Post gegebene, am 21.11.1995 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluß, mit dem dem Beklagten die Erstattung der Revisionsbeantwortung freigestellt wurde, wurde am 23.10.1995 zugestellt. Am 24.10.1995 langte die Revisionsbeantwortung, welche der Beklagte nach Zustellung der außerordentlichen Revision beim Erstgericht eingebracht hatte, beim Obersten Gerichtshof ein. Am 8.11.1995 wurde die Entscheidung im Revisionsverfahren gefällt. Die danach auf Grund des Freistellungsbeschlusses erstattete weitere Revisionsbeantwortung ist nicht mehr zulässig, weil jeder Partei im Revisionsverfahren nur die Erstattung eines Schriftsatzes zusteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0070OB00628.95.1129.000

Dokumentnummer

JJT_19951129_OGH0002_0070OB00628_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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