RS OGH 1995/11/21 11Os101/95, 15Os122/97 (15Os123/97), 11Os99/02, 15Os135/02

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Veröffentlicht am 21.11.1995
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Norm

StGB §201 Abs1

Rechtssatz

Als schwere Gewalt sind nicht nur jene Aggressionshandlungen anzusehen, mit denen in der Regel eine Lebensgefahr verbunden ist, bei denen gefährliche Waffen verwendet oder Gewalt gegen besonders gefährdete oder empfindliche Körperregionen ausgeübt wird. Vielmehr ist die jeweils eingesetzte Gewalt unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles nach einem objektiv-individualisierenden Maßstab zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095018

Dokumentnummer

JJR_19951121_OGH0002_0110OS00101_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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