Norm
UVG §3Rechtssatz
Es kann schon innerhalb des letzten Monats, in dem ein dann eingestellter Vorschuß gemäß § 4 Z 5 UVG noch zu gewähren war, ein Antrag auf (Neu)Gewährung eines - höheren - Vorschusses gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG auf Grund des bereits vollstreckbaren endgültigen Unterhaltsbemessungsbeschlusses mit der Wirkung des § 8 Abs 1 UVG gestellt werden. Einem solchen Antrag ist aber nur soweit stattzugeben, als aus dem neuen Vorschußgrund ein höherer Vorschuß zu gewähren ist.Es kann schon innerhalb des letzten Monats, in dem ein dann eingestellter Vorschuß gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, UVG noch zu gewähren war, ein Antrag auf (Neu)Gewährung eines - höheren - Vorschusses gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG auf Grund des bereits vollstreckbaren endgültigen Unterhaltsbemessungsbeschlusses mit der Wirkung des Paragraph 8, Absatz eins, UVG gestellt werden. Einem solchen Antrag ist aber nur soweit stattzugeben, als aus dem neuen Vorschußgrund ein höherer Vorschuß zu gewähren ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090649Dokumentnummer
JJR_19951121_OGH0002_0040OB00576_9500000_001