RS OGH 1995/11/21 4Ob576/95 (4Ob577/95)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1995
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Norm

UVG §3
UVG §4 Z1
UVG §4 Z5
UVG §8 Abs1

Rechtssatz

Es kann schon innerhalb des letzten Monats, in dem ein dann eingestellter Vorschuß gemäß § 4 Z 5 UVG noch zu gewähren war, ein Antrag auf (Neu)Gewährung eines - höheren - Vorschusses gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG auf Grund des bereits vollstreckbaren endgültigen Unterhaltsbemessungsbeschlusses mit der Wirkung des § 8 Abs 1 UVG gestellt werden. Einem solchen Antrag ist aber nur soweit stattzugeben, als aus dem neuen Vorschußgrund ein höherer Vorschuß zu gewähren ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 576/95
    Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 576/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090649

Dokumentnummer

JJR_19951121_OGH0002_0040OB00576_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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