Norm
StPO §410 Abs3Rechtssatz
Sind die seinerzeit gegen den Strafausspruch erhobenen Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erfolglos geblieben, so hat dieser die Strafe nicht im Sinne des § 410 Abs 3 StPO "bemessen", weshalb er zur Entscheidung über einen Antrag auf nachträgliche Strafmilderung nicht zuständig ist.Sind die seinerzeit gegen den Strafausspruch erhobenen Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erfolglos geblieben, so hat dieser die Strafe nicht im Sinne des Paragraph 410, Absatz 3, StPO "bemessen", weshalb er zur Entscheidung über einen Antrag auf nachträgliche Strafmilderung nicht zuständig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0101463Dokumentnummer
JJR_19951121_OGH0002_0140NS00016_9500000_001