RS OGH 1995/11/22 1Ob49/95 (1Ob54/95), 1Ob50/95, 1Ob1/96, 1Ob8/96, 1Ob2406/96x, 1Ob303/97h, 1Ob140/9

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Veröffentlicht am 22.11.1995
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Norm

AHG §9 Abs5
ZPO §230 Abs3

Rechtssatz

Bei der gemäß § 9 Abs 5 AHG erforderlichen Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs gegen ein Organ kommt es nicht darauf an, ob die Klage ausdrücklich auf das AHG oder ausdrücklich nicht darauf gestützt wird. Für die prozessualen Konsequenzen der Bejahung des in § 9 Abs 5 AHG geregelten absoluten Prozesshindernisses ist es auch unmaßgeblich, ob es sich bereits aus der Klageerzählung ergibt oder erst im Laufe des Verfahrens offenkundig wird (Abgehen von SZ 63/25).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 49/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 49/95
    Veröff: SZ 68/220
  • 1 Ob 50/95
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 50/95
    Auch
  • 1 Ob 1/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 1 Ob 1/96
    Auch; Beisatz: Eine Rechtswegunzulässigkeit lässt sich nicht dadurch vermeiden, dass der Kläger einen auf dem allgemeinen bürgerlichen Recht beruhenden Anspruchsgrund vorzuschieben versucht. (T1) Veröff: SZ 69/49
  • 1 Ob 8/96
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 8/96
    nur: Für die prozessualen Konsequenzen der Bejahung des in § 9 Abs 5 AHG geregelten absoluten Prozesshindernisses ist es auch unmaßgeblich, ob es sich bereits aus der Klageerzählung ergibt oder erst im Laufe des Verfahrens offenkundig wird. (T2)
  • 1 Ob 2406/96x
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 2406/96x
  • 1 Ob 303/97h
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 303/97h
    Beisatz: Diese Grundsätze haben auch im Sicherungsverfahren zu gelten: Ein mangels Rechtswegszulässigkeit nicht bestehender Anspruch ist der Sicherung durch eine Provisorialentscheidung entrückt. (T3)
  • 1 Ob 140/98i
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 1 Ob 140/98i
    Auch; Beisatz: Gegen ein Organ aus dessen hoheitlichem Handeln gerichtete Klagen sind zurück- und deren Begehren in keinem Fall abzuweisen. (T4)
  • 1 Ob 56/98m
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 1 Ob 56/98m
    Auch; Beisatz: Gegen das Organ aus dessen hoheitlichem Handeln gerichtete Klagen sind in jedem Fall zurückzuweisen. (T5) Veröff: SZ 71/99
  • 1 Ob 306/98a
    Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 306/98a
    nur: Bei der gemäß § 9 Abs 5 AHG erforderlichen Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs gegen ein Organ kommt es nicht darauf an, ob die Klage ausdrücklich auf das AHG oder ausdrücklich nicht darauf gestützt wird. (T6); Veröff: SZ 72/5
  • 1 Ob 92/99g
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 92/99g
    Beis wie T4
  • 1 Ob 33/99f
    Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 33/99f
    nur T6; Veröff: SZ 72/130
  • 1 Ob 117/99h
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 1 Ob 117/99h
    Beis wie T5; Beisatz: Zur Sicherung solcher Begehren ist auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht zulässig. (T7)
  • 1 Ob 8/03p
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 8/03p
    Auch; Beisatz: Eine Einschränkung dahin, dass gerade das Kraftfahrzeug selbst nicht Schutzobjekt einer Überprüfung gemäß § 57a KFG sein sollte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und erschiene auch nicht sachgerecht. (T8); Veröff: SZ 2003/9
  • 1 Ob 38/04a
    Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 38/04a
    Vgl; Beis wie T7; Veröff: SZ 2004/54
  • 1 Ob 18/06p
    Entscheidungstext OGH 04.04.2006 1 Ob 18/06p
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Unzulässigkeit des Rechtswegs ist als Mangel einer absoluten Prozessvoraussetzung gemäß § 230 Abs 3 ZPO in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft einer Sachentscheidung von Amts wegen wahrzunehmen. (T9)
  • 1 Ob 176/08a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 176/08a
    Vgl auch; Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund der Unzulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 9 Abs 5 AHG kann vom Revisionsgericht aber nur aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels aufgegriffen werden, soweit dem keine gegenteilige bindende berufungsgerichtliche Entscheidung entgegensteht. (T10); Veröff: SZ 2009/30
  • 1 Ob 121/09i
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 121/09i
    Beis wie T1
  • 1 Ob 15/11d
    Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 15/11d
    nur T6; Beis wie T9
    Veröff: SZ 2011/43
  • 6 Ob 243/11w
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 243/11w
    Vgl; Beisatz: Dieses Prozesshindernis ist in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft einer Sachentscheidung von Amts wegen wahrzunehmen, soweit dieser Prüfung keine bindende gerichtliche Entscheidung iSd § 42 Abs 3 JN entgegensteht. (T11)
  • 1 Ob 29/14t
    Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 29/14t
    Auch; nur T6; Veröff: SZ 2014/32

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087676

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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