TE Vfgh Beschluss 2008/2/28 G13/08

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Veröffentlicht am 28.02.2008
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/01 Strafprozeß

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StPO §31 Abs2 Z1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmungder Strafprozessordnung über die Zuständigkeit einesGeschworenengerichtes für Straftaten mit einer Mindeststrafdrohungvon fünf Jahren infolge Anhängigkeit eines Strafverfahrens undZumutbarkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofes

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit seinem auf Art140 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller die Aufhebung der Wortfolge "deren Untergrenze nicht weniger als fünf Jahre und" [richtig: "deren Untergrenze mindestens fünf Jahre und"] in §31 Abs2 Z1 Strafprozessordnung 1975 (StPO) idF des Strafprozessreformgesetzes (StPRefG), BGBl. I 19/2004, als verfassungswidrig. In eventu wird die Aufhebung des Wortes "einem" in §28 Abs4 Suchtmittelgesetz sowie die "Einfügung des Wortes 'fünf' in den bestehenden Gesetzestext" dieser Bestimmung begehrt; zur Frage, auf welche Fassung des (zuletzt mit der am 1.1.2008 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I 110/2007 geänderten) Suchtmittelgesetzes sich der Eventualantrag bezieht, finden sich im Antrag keine Angaben.

1.1. Gegen den (in Untersuchungshaft angehaltenen) Antragsteller ist derzeit beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 30 Ur 73/07h, 24 Hv 217/07m ein Strafverfahren im Stadium der Hauptverhandlung anhängig. Ihm (und einem Mitangeklagten) wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 2. Oktober 2007 (u.a.) als Verbrechen nach §28 Abs2, Abs3 erster Fall und Abs4 Z3 Suchtmittelgesetz idF BGBl. I 134/2002 (SMG) das gewerbsmäßige In-Verkehr-Setzen einer übergroßen (zumindest das 25-fache der im §28 Abs6 SMG angeführten) Menge Suchtgift (hochwertiges Kokain und Cannabis) vorgeworfen, wobei auf das Vorliegen der Voraussetzungen des §39 StGB (Strafschärfung bei Rückfall) verwiesen wird.

Seinem dagegen eingebrachten Anklageeinspruch - als Einspruchsgrund wurde u.a. die Unzuständigkeit des angerufenen Schöffengerichts geltend gemacht - wurde vom Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 20. November 2007 zu AZ 7 Bs 499/07a, 7 Bs 520/07i der Erfolg versagt. Das Oberlandesgericht führte in seiner Entscheidung ausdrücklich aus, dass es für die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof keinen Anlass sehe.

1.2. Der Antragsteller bringt vor, der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2007 betreffend eine vom Antragsteller eingebrachte Grundrechtsbeschwerde die Verletzung in seinem Recht auf persönliche Freiheit (wegen mangelhafter Annahmen zur Dringlichkeit des Tatverdachtes) festgestellt, die Untersuchungshaft aber nicht aufgehoben; weitere Grundrechtsbeschwerden, in denen (ebenfalls) die "(verfassungswidrige) Unzuständigkeit des Schöffengerichtes" releviert werde, seien beim Obersten Gerichtshof anhängig, überdies habe er in diesem Zusammenhang bei der Generalprokuratur die Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes angeregt.

1.3. Gestützt auf eine gutachterliche Stellungnahme behauptet der Antragsteller die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des (mit Blick auf die Übergangsvorschrift des §516 StPO idF des mit 1.1.2008 in Kraft getretenen StPRefG anzuwendenden) §31 Abs2 Z1 StPO. Diese Vorschrift normiere (wie schon §14 Abs1 Z11 StPO in der davor geltenden Fassung) die Zuständigkeit des Geschworenengerichtes bei Straftaten mit einer Mindeststrafdrohung von fünf Jahren und einer Höchststrafdrohung von mindestens zehn Jahren. Aus der unterschiedlichen Festlegung der Untergrenze der Strafdrohungen für Straftaten nach dem §28 Abs4 SMG (ein Jahr) und für jene zum Geschworenengericht resultierenden Delikte nach dem StGB (fünf Jahre) ergebe sich eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung in der Zusammensetzung des Erkenntnisgerichtes als Schöffengericht oder als Geschworenengericht. Diese (nur auf die unterschiedliche Mindeststrafdrohung zurückzuführende) divergierende Behandlung von Straftaten vergleichbarer Schwere nach dem StGB bzw. nach §28 Abs4 SMG (iVm §39 StGB) - mit einer jeweiligen Höchststrafdrohung von mehr als zehn Jahren - sei mit dem Gleichheitsgrundsatz sowie mit Art91 Abs2 B-VG nicht vereinbar: Es gebe keine sachliche Rechtfertigung dafür, die Geschworenengerichtszuständigkeit bei einem Strafverfahren wegen des Verbrechens nach §28 SMG, das (wie hier) aufgrund der Bestimmung des §39 StGB (Strafschärfung bei Rückfall) mit einer Höchststrafe von 20 Jahren geahndet werden könne, auszuschließen. Vor allem mit Blick auf die Vorteile der Entscheidung über die Schuldfrage durch Laien sei in Ansehung schwerer Verbrechen wie der dem Antragsteller angelasteten Delikte nach dem SMG die Statuierung der Zuständigkeit des Geschworenengerichtes verfassungsrechtlich geboten.

1.4. Zur Frage der Antragslegitimation führt der Antragsteller im Einzelnen Folgendes aus:

"Der Einspruch gegen die Anklageschrift richtet sich nicht gegen eine gerichtliche Entscheidung, sondern gegen den Verfolgungsantrag des Anklägers. Der Einspruch ist kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf gegen unbegründete Anklagen. Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 20.11.2007, ..., ist in der Strafprozessordnung kein weiterer Rechtszug vorgesehen. Die Bestimmung des §28 Abs4 Z3 SMG in Verbindung mit §14 Abs1 Z11 StPO aF (§31 Abs2 Z1 StPRefG nF) führen sohin zur unmittelbaren Wirksamkeit, hier konkret zur Anberaumung einer Hauptverhandlung und Urteilsfällung vor einem Schöffengericht, [...].

[...]

Der Antragsteller ist [...] unmittelbar durch die Bestimmung des §31 Abs2 Z1 StPRefG (vormals: §14 Abs1 Z11 StPO) in seiner Rechtsphäre betroffen und beeinträchtigt, weil ihm durch die in der vorhin zitierten Bestimmung enthaltene Untergrenze von fünf Jahren Freiheitsstrafe der Weg zur Geschworenengerichtsbarkeit und damit zur gleichen Behandlung bei Delikten, die mit bis zu 15 Jahren oder hier mit der Höchststrafe von 20 Jahren bedroht sind und (ausnahmslos) vor den Geschworenengerichten abgehandelt werden, verwehrt ist. Der Antragsteller ist insbesondere deshalb auch von der vorhin zitierten Bestimmung des §31 Abs2 Z1 StPRefG (vormals: §14 Abs1 Z11 StPO) betroffen, weil bereits mit 25.01.2008 die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht anberaumt wurde, wobei diese Anberaumung vor dem Schöffengericht darauf basiert, dass das OLG Innsbruck mit seinem Beschluss vom 20.11.2007 der Anklage Folge gegeben und damit im Ergebnis auch den Antrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck auf Anordnung einer Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht stattgegeben hat.

Einen 'normalen' Strafsatz von einem (oder drei) bis 15 Jahren Freiheitsstrafe gibt es im StGB nicht. Derartiges gibt es, soweit ersichtlich, nur im Suchtmittelgesetz: §28 Abs4 SMG sieht für die dort genannten qualifizierten Suchtgiftdelikte einen Strafsatz von einem bis zu 15 Jahren vor, was bedeutet, dass die Voraussetzung der geschworenengerichtlichen Zuständigkeit nicht gegeben ist. Diese Verschiedenbehandlung schwerer Verbrechen ist mit der Verfassungsbestimmung des Art91 Abs2 B-VG iVm dem Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG, Art2 StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger von 1876) unvereinbar. Der Antragsteller ist daher auch durch die Bestimmung des §28 Abs4 SMG unmittelbar betroffen und in seiner Rechtssphäre verletzt. Alternativ bekämpft daher der Antragsteller auch die Bestimmung des §28 Abs4 SMG hinsichtlich der dort vorgegebenen Untergrenze von einem Jahr. Bei Anhebung der Untergrenze auf fünf Jahre wäre im Falle der Beibehaltung des §31 Abs2 Z1 StPRefG (vormals: §14 Abs1 Z11 StPO) in seiner derzeit gültigen Fassung dennoch die geschworenengerichtliche Zuständigkeit und damit eine Gleichbehandlung von schweren Delikten bzw Verbrechen gegeben. Die Anhebung der Untergrenze verhindert dennoch nicht eine Unterschreitung der begehrten Anhebung der Untergrenze von fünf Jahren, zumal gemäß §41 StGB bei Überwiegen der Milderungsgründe eine außerordentliche Strafmilderung möglich wäre.

Auch die gegen den Beschluss des OLG Innsbruck vom 20.11.2007, 7 Bs 499/07a und 7 Bs 520/07i erhobene Grundrechtsbeschwerde an den OGH mit der darin relevierten Gleichheits- und Verfassungswidrigkeit hinsichtlich der Anberaumung der Strafsache vor einem Schöffengericht haben bis heute noch nicht zu einer Entscheidung und auch nicht zu einer amtswegigen Einleitung eines Normprüfungsverfahrens durch den OGH geführt.

Ein anderer zumutbarer Weg ist dem Antragsteller verwehrt. In der konkreten Situation müsste sich der Antragsteller nach seinem Rechtsverständnis und den oben aufgeworfenen gleichheits- und verfassungswidrigen Bedenken von einem unzuständigen Gericht (allenfalls) bestrafen lassen (es liegen sohin besondere Umstände der Unzumutbarkeit für den Antragsteller vor, vgl. auch: Erkenntnis des VfGH vom 16.03.2000, G l51/99 mit weiteren Hinweisen auf VfSlg. 8312/1978, 8552/1979, 10.251/1984, 11.823/1988, VfSlg. 13.659/1993). Eine erst nachträglich und nach Urteilsfällung zu erhebende Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof wegen Unzuständigkeit ist ebenfalls für den Antragsteller nicht zumutbar aus folgenden Überlegungen: der Antragsteller ist schon jetzt gemäß der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30.10.2007, 14 Os 135/07w, 14 Os 140/07f, in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt. Würde eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein vom unzuständigen Schöffengericht gefälltes Urteil zur Aufhebung desselben führen, so würden bis zum Vorliegen dieser oberstgerichtlichen Entscheidung wiederum mindestens ein bis zwei Monate vergehen. Der Antragsteller wäre aber diesfalls bis dorthin weiterhin aufgrund der hier vorliegenden Umstände in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt, zumal sich der Antragsteller nach wie vor in Haft befindet. Hinzu kommt, dass über die zwei weiteren vom Antragsteller beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Grundrechtsbeschwerden noch gar nicht entschieden wurde und mit einer solchen Entscheidung, vor allem hinsichtlich der relevierten Unzuständigkeit wegen der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken, bis zum anberaumten Verhandlungstermin am 25.01.2008, nicht zu rechnen ist."

2. Der Individualantrag ist unzulässig.

2.1. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch über Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Seit seinem Beschluss VfSlg. 8009/1977 vertritt der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, dass durch das bekämpfte Gesetz die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern unmittelbar und aktuell beeinträchtigt werden müssen.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt diese Antragsbefugnis zu. Es ist (wie der Verfassungsgerichtshof ebenfalls seit seiner Entscheidung VfSlg. 8009/1977 in ständiger Judikatur - zB VfSlg. 8276/1978, 8485/1979, 11.684/1988, 16.060/2000 und 17.110/2004 - ausgesprochen hat, was auch der Antragsteller nicht verkennt) darüber hinaus nämlich auch erforderlich, dass dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der von ihm behaupteten Verfassungswidrigkeit zur Verfügung steht.

2.2. Ein solcher zumutbarer Weg ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. dann eröffnet, wenn (wie hier) bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist (oder anhängig war), das dem Betroffenen Gelegenheit bietet (bzw. bot), eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen (zB VfSlg. 13.871/1994 mwN, 15.786/2000, 17.110/2004 und 17.276/2004). Gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG wäre das betreffende (Rechtsmittel-)Gericht, sofern es - wie der Antragsteller - gegen die Anwendung der in Rede stehenden Vorschriften verfassungsrechtliche Bedenken hegt (bzw. gehegt hätte), zur amtswegigen Stellung eines Antrags an den Verfassungsgerichtshof verpflichtet (gewesen).

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ließe sich nur bei Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände erwägen (zB VfSlg. 16.531/2002, 17.359/2004, 17.529/2005; VfGH 27.6.2007, G195/06).

2.3. Dem Antragsteller steht es daher jedenfalls frei, im Falle seiner Verurteilung in dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren eine amtswegige Antragstellung im Rechtsmittelverfahren an den Obersten Gerichtshof (der zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofes bei Bedenken gegen die in Rede stehenden strafprozessualen oder materiellen Vorschriften verpflichtet wäre) anzuregen. Der Umstand, dass dieses Gericht seine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes nicht teilt, macht für sich allein einen Individualantrag noch nicht zulässig (zB VfSlg. 11.889/1988, 14.752/1997, 15.861/2000 und 16.870/2003).

Damit braucht auf die im Antrag problematisierte Frage, ob das mit dem Rechtsbehelf des Anklageeinspruchs befasst gewesene Oberlandesgericht (als "zur Entscheidung berufenes Gericht") zu den gemäß Art89 Abs2 B-VG zur amtswegigen Antragstellung verpflichteten Gerichten zählt, ebenso wenig eingegangen zu werden (vgl. dennoch zu §33 ARHG - das Oberlandesgericht wird in erster und letzter Instanz tätig - VfSlg. 16.772/2002) wie auf die Frage, ob diese Voraussetzung auf den Obersten Gerichtshof in Bezug auf seine Entscheidung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren zutrifft und dem Antragsteller daher schon insoweit ein (allenfalls mehrfach eröffneter) anderer Weg offen stand (bzw. steht), die behauptete Verfassungswidrigkeit geltend zu machen.

Außergewöhnliche Umstände, deren Vorliegen die Einbringung eines Individualantrages zufolge Unzumutbarkeit eines anderen Weges ausnahmsweise zulässig machen würden (vgl. zB den - entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht vergleichbaren - Fall des unmittelbar bevorstehenden Wirksamwerdens der Rechtsmittelfrist VfSlg. 15.786/2000 oder den Fall der mit besonderer Härte verbundenen Erhebung eines unzulässigen Rechtsmittels VfSlg. 16.772/2002), sind hier nicht gegeben (vgl. zur Unzulässigkeit des Individualantrages trotz drohenden Vollzugs einer Freiheitsstrafe VfSlg. 15.861/2000).

2.4. Der Antrag war daher schon aus diesem Grund mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass in eine Prüfung der sonstigen Prozessvoraussetzungen - wie das Erfordernis einer genauen und eindeutigen Bezeichnung der bekämpften Gesetzesstellen (in einer konkreten Fassung), das Vorliegen eines nachteiligen Eingriffs in die Rechtssphäre des Antragstellers oder die Eignung des Anfechtungsbegehrens zur Beseitigung der behaupteten Verfassungswidrigkeit - einzutreten war.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Strafrecht, Strafprozeßrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G13.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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