RS OGH 1995/11/22 1Ob49/95 (1Ob54/95), 9ObA387/97w, 1Ob72/12p, 1Ob125/18s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1995
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Norm

AHG §1 Abs1 F

Rechtssatz

Schuldhaftes Verhalten der im Organisationsbereich eines beliehenen Unternehmens hoheitlich tätig gewordenen physischen Personen ist immer den nach der Funktionstheorie in Betracht kommenden und nach dem Amtshaftungsgesetz haftenden Rechtsträgern zuzurechnen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 49/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 49/95
    Veröff: SZ 68/220
  • 9 ObA 387/97w
    Entscheidungstext OGH 10.12.1997 9 ObA 387/97w
    Vgl auch; Beisatz: Nach der Funktionstheorie ist das schädigende Organhandeln jenem Rechtsträger zuzurechnen, in dessen funktionellen Bereich das betreffende Organ tätig war. Es kommt nicht darauf an, wessen Organ (organisatorisch) der angeblich Schuldtragende war, sondern in wessen Namen und für wen (funktionell) er im Zeitpunkt der angeblich schuldhaften Handlung tätig war. (T1) Veröff: SZ 70/259
  • 1 Ob 72/12p
    Entscheidungstext OGH 26.04.2012 1 Ob 72/12p
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 125/18s
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 125/18s
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Es ist für die Zurechnung auf die Vollzugskompetenz und nicht auf die Gesetzgebungskompetenz abzustellen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087680

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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