RS OGH 1995/11/22 7Ob9/95, 7Ob286/04s, 7Ob124/16k, 7Ob14/18m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1995
beobachten
merken

Norm

AHVB Art7 Pkt2.1
AHVB Art7 Pkt2.2

Rechtssatz

Gemeinsam ist den beiden Bestimmungen, dass sich das Bedenken und der Beschluss des Versicherungsnehmers nicht auf den Schadenserfolg selbst, sondern nur auf einen diesem Erfolg vorgelagerten Umstand beziehen müssen, der eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass es wirklich zum Eintritt des Schadens kommen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087592

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten