RS OGH 1995/11/22 9ObA160/95

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Veröffentlicht am 22.11.1995
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Norm

AngG §36 I

Rechtssatz

Das Verbot des Zusammenarbeitens mit ehemaligen Arbeitnehmern in einer Konkurrenzklausel setzt voraus, daß der mit der Konkurrenzklausel belastete Arbeitnehmer die Zusammenarbeit in welcher Form auch immer mit diesen Arbeitnehmern bewußt von sich aus herbeiführt oder fördert. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: frühere Arbeitnehmer, ehemalige Mitarbeiter, Angestellter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0077936

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_009OBA00160_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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