TE OGH 1995/11/22 9ObA160/95

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Veröffentlicht am 22.11.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Andreas Linhart und Mag.Kurt Resch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Lothar C***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Ingo Gutjahr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Norbert K*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Wulf-Gordian Hauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen S

290.910 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Mai 1995, GZ 9 Ra 33/95-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15.November 1994, GZ 30 Cga 5/94p-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 13.724,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 2.287,40 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die bloße Zusammenarbeit mit ehemaligen Dienstnehmern der Klägerin in einem Konkurrenzunternehmen nicht gegen die vereinbarte Konkurrenzklausel, daß der Beklagte Mitarbeiter nicht abwerben, nicht beschäftigen oder nicht mit ihnen in anderer Weise zusammenarbeiten darf, verstößt. Es genügt daher, auf die Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die bloße Zusammenarbeit mit ehemaligen Dienstnehmern der Klägerin in einem Konkurrenzunternehmen nicht gegen die vereinbarte Konkurrenzklausel, daß der Beklagte Mitarbeiter nicht abwerben, nicht beschäftigen oder nicht mit ihnen in anderer Weise zusammenarbeiten darf, verstößt. Es genügt daher, auf die Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).

Gegenstand der Konkurrenzklausel ist eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit des Dienstnehmers nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen. Sie kann sich sowohl auf unselbständige als auch auf Tätigkeiten als Unternehmer beziehen (Martinek/M. und W.Schwarz, AngG7, 703 mwN; DRdA 1990/4 [Holzer] = Arb 10.669). Zweck der Konkurrenzklausel ist der Schutz berechtigter geschäftlicher Interessen des Arbeitgebers daran, daß wesentliche Betriebsinterna nicht durch Mitwirkung des ausgeschiedenen Dienstnehmers in die Hände der Konkurrenz gelangen. Die Konkurrenzklausel beinhaltet Verpflichtungen des Dienstnehmers zu einem bestimmten Verhalten (Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht I, 109). Ihre Verletzung setzt daher voraus, daß der Dienstnehmer ein Verhalten setzt, wodurch er bewußt durch eigene Willensentscheidungen, im konkreten Fall durch die Herbeiführung und Förderung der Zusammenarbeit mit den ehemaligen Dienstnehmern der Klägerin (DRdA 1994, 268) gegen die Konkurrenzklausel zuwiderhandelt (Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I3 150). Dies liegt bei aktiven Abwerben oder Beschäftigen von ehemaligen Dienstnehmern auf der Hand. Das Verbot des Zusammenarbeitens mit ehemaligen Dienstnehmern setzt daher voraus, daß der mit der Konkurrenzklausel belastete Dienstnehmer die Zusammenarbeit in welcher Form auch immer mit diesen Dienstnehmern bewußt von sich aus herbeiführt oder fördert. Daß nicht das bloße Zusammenarbeiten ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen als bloßer Mitarbeiter gemeint ist, ergibt sich daraus, daß dem Beklagten nur verboten ist, in die Dienste bestimmter Konkurrenzunternehmen zu treten. Bei anderen Konkurrenzunternehmen, in denen er Dienstnehmer sein darf, liegt es grundsätzlich nicht in seiner Einflußsphäre als Dienstnehmer, mit welchen anderen Dienstnehmern er zusammenzuarbeiten hat, soferne er diese nicht selbst abgeworben, diese nicht selbst aufgrund seiner Position als Selbständiger und Unselbständiger beschäftigt oder mit ihnen in einer anderen von ihm beeinflußbaren Weise in einem direkten Rechtsverhältnis zusammenarbeitet (beispielsweise Werkvertrag, Gesellschaftsvertrag etc).Gegenstand der Konkurrenzklausel ist eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit des Dienstnehmers nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen. Sie kann sich sowohl auf unselbständige als auch auf Tätigkeiten als Unternehmer beziehen (Martinek/M. und W.Schwarz, AngG7, 703 mwN; DRdA 1990/4 [Holzer] = Arb 10.669). Zweck der Konkurrenzklausel ist der Schutz berechtigter geschäftlicher Interessen des Arbeitgebers daran, daß wesentliche Betriebsinterna nicht durch Mitwirkung des ausgeschiedenen Dienstnehmers in die Hände der Konkurrenz gelangen. Die Konkurrenzklausel beinhaltet Verpflichtungen des Dienstnehmers zu einem bestimmten Verhalten (Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht römisch eins, 109). Ihre Verletzung setzt daher voraus, daß der Dienstnehmer ein Verhalten setzt, wodurch er bewußt durch eigene Willensentscheidungen, im konkreten Fall durch die Herbeiführung und Förderung der Zusammenarbeit mit den ehemaligen Dienstnehmern der Klägerin (DRdA 1994, 268) gegen die Konkurrenzklausel zuwiderhandelt (Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I3 150). Dies liegt bei aktiven Abwerben oder Beschäftigen von ehemaligen Dienstnehmern auf der Hand. Das Verbot des Zusammenarbeitens mit ehemaligen Dienstnehmern setzt daher voraus, daß der mit der Konkurrenzklausel belastete Dienstnehmer die Zusammenarbeit in welcher Form auch immer mit diesen Dienstnehmern bewußt von sich aus herbeiführt oder fördert. Daß nicht das bloße Zusammenarbeiten ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen als bloßer Mitarbeiter gemeint ist, ergibt sich daraus, daß dem Beklagten nur verboten ist, in die Dienste bestimmter Konkurrenzunternehmen zu treten. Bei anderen Konkurrenzunternehmen, in denen er Dienstnehmer sein darf, liegt es grundsätzlich nicht in seiner Einflußsphäre als Dienstnehmer, mit welchen anderen Dienstnehmern er zusammenzuarbeiten hat, soferne er diese nicht selbst abgeworben, diese nicht selbst aufgrund seiner Position als Selbständiger und Unselbständiger beschäftigt oder mit ihnen in einer anderen von ihm beeinflußbaren Weise in einem direkten Rechtsverhältnis zusammenarbeitet (beispielsweise Werkvertrag, Gesellschaftsvertrag etc).

Das Eingehen eines Dienstverhältnisses mit einem nicht durch die Konkurrenzklausel ausgeschlossenen Unternehmen, in dem zufällig vom Beklagten nicht beeinflußt weitere ehemalige Dienstnehmer der Klägerin beschäftigt sind und die sich daraus ergebende, vom Beklagten nicht herbeigeführte oder geförderte Zusammenarbeit verstoßen daher nicht gegen die vereinbarte Beschäftigungsverbotsklausel.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:009OBA00160.95.1122.000

Dokumentnummer

JJT_19951122_OGH0002_009OBA00160_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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