RS OGH 1995/11/22 7Ob588/95, 10Ob111/15v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1995
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Norm

UVG §8
UVG §11

Rechtssatz

Dass der Antrag auf Vorschussgewährung zwingend einen Endtermin bzw einen Gewährungszeitraum zu enthalten hätte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (§ 11 UVG). Der frühestmögliche Beginn der Vorschussgewährung und der höchstzulässige Endtermin ergeben sich aus § 8 UVG. Enthält der Antrag auf Gewährung von Vorschüssen keinen Gewährungszeitraum bzw keinen Endtermin, so ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Antragsteller die Vorschüsse auf unbestimmte Zeit beziehungsweise für die höchstzulässige Zeitspanne gewährt haben will.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 588/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 7 Ob 588/95
  • 10 Ob 111/15v
    Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 Ob 111/15v
    Beisatz: Hier: „Neuantrag“ auf Gewährung von Titelvorschüssen nach Einstellung der Haftvorschüsse. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082193

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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