- RS0078150">2 Ob 580/95
Entscheidungstext OGH 23.11.1995 2 Ob 580/95
- RS0078150">1 Ob 2182/96f
Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2182/96f
Auch
- RS0078150">7 Ob 2360/96a
Entscheidungstext OGH 19.03.1997 7 Ob 2360/96a
nur: Welche Sicherungsmaßnahmen zumutbar und erforderlich sind, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Derartige Einzelfallentscheidungen sind für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm, konkret bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes der Unzumutbarkeit korrigiert werden müsste. (T1)
- RS0078150">2 Ob 185/97p
nur T1
- RS0078150">9 Ob 404/97w
nur T1; Beisatz: Hier: Geschäftslokal. (T2)
- RS0078150">7 Ob 192/98f
- RS0078150">8 Ob 253/00i
Beisatz: Hier: Verwendung brennender Tischkerzen bei Maskenball. (T3)
- RS0078150">6 Ob 314/00w
Auch; nur: Welche Sicherungsmaßnahmen zumutbar und erforderlich sind, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T4)
Beisatz: Die Festlegung des konkreten Inhaltes der Verkehrssicherungspflicht, also die Festlegung, unter welchen besonderen Umständen bestimmte Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren dem Veranstalter noch zumutbar sind (oder schon die Grenze der Zumutbarkeit übersteigen), ist wegen der gänzlich unterschiedlichen Gegebenheiten selbst bei gleichartigen Veranstaltungen nicht möglich. (T5)
- RS0078150">3 Ob 322/02b
Auch; nur T4; Beis wie T5
- RS0078150">3 Ob 325/04x
Vgl auch
- RS0078150">9 Ob 19/05t
Vgl
- RS0078150">6 Ob 225/05i
- RS0078150">9 Ob 70/06v
Auch; Beisatz: Hier: Benützung einer Wassersprunganlage in einem Strandbad. (T6)
- RS0078150">4 Ob 56/07z
Ähnlich; nur T4; Beis wie T5; Beisatz: Keine Haftung für Verletzung eines Zusehers bei einem Eishockeyspiel der Klasse Miniknaben. (T7)
- RS0078150">2 Ob 87/07v
- RS0078150">7 Ob 236/07t
- RS0078150">2 Ob 66/08g
nur: Welche Sicherungsmaßnahmen einem Gastwirt zumutbar und erforderlich sind, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T8)
- RS0078150">1 Ob 114/08h
Auch; nur T4; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Verkehrssicherungspflichten des Betreibers einer Wasserrutsche. (T9)
- RS0078150">5 Ob 276/08m
Vgl; Bem: Hier: Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich eines nicht allgemein zugänglichen Gangs im „Backstagebereich" einer Konzertveranstaltung. (T10)
- RS0078150">5 Ob 27/11y
nur T1
- RS0078150">1 Ob 119/11y
Auch
- RS0078150">8 Ob 106/12i
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 8 Ob 106/12i
Auch; nur T8; Beisatz: Hier: Überprüfung der Wasserversorgungsanlage. (T11)
- RS0078150">7 Ob 242/13h
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 242/13h
Auch; nur T1; Beisatz: Der Gastwirt muss auch Sicherungsmaßnahmen im Außenbereich, soweit dies zumutbar ist, treffen. Voraussetzung sind Verfügungsmacht und Einflussnahmemöglichkeit des Gastwirts auf den Gefahrenbereich. (T12)
Beisatz: In zeitlicher Hinsicht endet die Schutzpflicht eines Gastwirts aus dem Bewirtungsvertrag nicht schon mit der Konsumation des Getränks oder der Speise und der Bezahlung durch den Gast, sondern erst mit der Beendigung des Naheverhältnisses. (T13)
- RS0078150">6 Ob 78/15m
Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 78/15m
Auch; nur T1
- RS0078150">4 Ob 20/21a
Entscheidungstext OGH 20.04.2021 4 Ob 20/21a
Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Sturz auf der Terrasse einer Bäckerei. (T14)
- RS0078150">5 Ob 91/22a
- RS0078150">7 Ob 76/23m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.05.2023 7 Ob 76/23m
Beisatz: Hier: Verletzung von Verkehrssicherungspflicht bei Sturz auf Stiege wegen nassem, gefallenen Laub verneint. (T15)
- RS0078150">6 Ob 172/23x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2023 6 Ob 172/23x
Beisatz: Hier: Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Sturz über einen wegen derselben Farbe am ansonsten ebenen Parkplatz angebrachten Hochbordstein bei schlechten Sichtverhältnissen bejaht. (T16)