TE OGH 2023/5/24 7Ob76/23m

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Veröffentlicht am 24.05.2023
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Dr. Thomas Herzka, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F* Privatstiftung, *, vertreten durch Bock Fuchs Nonhoff Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 21.999,47 EUR und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. März 2023, GZ 11 R 36/23d-33, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Oktober 2022, GZ 23 Cg 75/22a-27, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.568,52 EUR (darin enthalten 261,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]            Die Klägerin, eine Angestellte einer Mieterin der Beklagten, begehrt von der Beklagten Schadenersatz aufgrund eines Sturzes, den sie auf einer im Innenhof der Liegenschaft der Beklagten befindlichen Betonstiege erlitten hat.

Rechtliche Beurteilung

[2]            Da die Klägerin in ihrer Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508 Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO). [2] Da die Klägerin in ihrer Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

[3]       1. Der Verkehrssicherungspflichtige muss die Anlage für die befugten Benützer in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand erhalten und diese vor erkennbaren Gefahren schützen (RS0023801 [T2]). Diese Verpflichtung findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit ihrer Abwehr (RS0023397). Auch vertragliche Verkehrssicherungspflichten sollen nicht überspannt werden (RS0023487 [T17]). Welche Sicherheitsvorkehrungen konkret erforderlich sind, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls, vor allem vom Anlass, von der Situation und der Örtlichkeit ab und begründet in der Regel, abgesehen von Fällen einer krassen Fehlbeurteilung, keine erhebliche Rechtsfrage (RS0111380 [T1]; RS0110202 [T14]; RS0078150).

[4]            2. Die Vorinstanzen sind von einer vertraglichen Verkehrssicherungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin als Angestellter einer Mieterin der Beklagten ausgegangen. Sie haben die von der Beklagten zur Wahrnehmung ihrer Verkehrssicherungspflicht getätigte Beauftragung eines Reinigungsunternehmens mit der Reinigung des Innenhofbereichs und der Stiege zweimal wöchentlich als ausreichend angesehen und ausgehend von der festgestellten ausreichenden Beleuchtung der Stiege und dem Umstand, dass die ortskundige Klägerin das nasse Laub ohne Weiteres sehen hätte können, das Aufstellen eines Warnschilds als nicht erforderlich erachtet. Der Sturz der Klägerin, der aufgrund von auf die Stiege gefallenem Laub und Regennässe erfolgte, hätte nach den Feststellungen nur durch eine Reinigung in etwa ein- bis zweistündigen Intervallen (allenfalls) verhindert werden können. Das hätte nach Ansicht der Vorinstanzen die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten überspannt. Diese Ansicht der Vorinstanzen entspricht der dargestellten Rechtsprechung und stellt keine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.

[5]       3. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO). [5] 3. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

[6]       4. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO; die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. [6] 4. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 41, 50, ZPO; die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Textnummer

E138440

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0070OB00076.23M.0524.000

Im RIS seit

21.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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