Norm
MG §23 Abs1Rechtssatz
Mit der Auflösung der Wohneinheit und Wirtschaftseinheit kann der Charakter des Einfamilienhauses oder Zweifamilienhauses im Sinne des § 1 Abs 4 Z 2 MRG verlorengehen. Werden Teile des Gebäudes, weil sie für den landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr benötigt werden, für Geschäftszwecke vermietet (etwa als Lager, Garage, Werkstätte und dergleichen), versteht sich das von selbst, weil die selbständige Vermietung eines Objektes für geschäftliche Zwecke immer ausnahmeschädlich ist. Das Vermieterprivileg kann jedoch auch dann nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn der landwirtschaftliche Betrieb, in dessen Zentrum das Bauernhaus stand, aufgegeben wurde oder das Haus nicht mehr für Wohnzwecke der Bauernfamilie dient.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079851Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.06.2016