Norm
ASGG §46 Abs3 Z3Rechtssatz
Da die Integritätsabgeltung nach § 213a Abs 2 ASVG als "einmalige Leistung" gewährt wird, gehörte sie nicht zu den "wiederkehrenden Leistungen in Sozialrechtssachen" im Sinne des § 45 Abs 4, § 46 Abs 3 und § 47 Abs 2 ASGG idF vor der ASGG-Novelle 1994 (SSV-NF 8/1 mwN) und gehört auch nicht zu den "wiederkehrenden Leistungen in Sozialrechtssachen" im Sinne des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG idF dieser Novelle.Da die Integritätsabgeltung nach Paragraph 213 a, Absatz 2, ASVG als "einmalige Leistung" gewährt wird, gehörte sie nicht zu den "wiederkehrenden Leistungen in Sozialrechtssachen" im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4,, Paragraph 46, Absatz 3 und Paragraph 47, Absatz 2, ASGG in der Fassung vor der ASGG-Novelle 1994 (SSV-NF 8/1 mwN) und gehört auch nicht zu den "wiederkehrenden Leistungen in Sozialrechtssachen" im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG in der Fassung dieser Novelle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089214Dokumentnummer
JJR_19951128_OGH0002_010OBS00215_9500000_001