Norm
MRG §1 Abs4 Z2Rechtssatz
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 2 MRG vorliegt, ist das Inkrafttreten des MRG am 1.1.1982, weil der verfahrensgegenständliche Mietvertrag schon vorher abgeschlossen wurde; es wird daher auf die damalige Sachlage abzustellen sein; nachträgliche Veränderungen sind unbeachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079852Dokumentnummer
JJR_19951128_OGH0002_0050OB00141_9500000_004