RS OGH 1995/11/28 5Ob141/95, 5Ob87/98z

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Norm

MRG §1 Abs4 Z2

Rechtssatz

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 2 MRG vorliegt, ist das Inkrafttreten des MRG am 1.1.1982, weil der verfahrensgegenständliche Mietvertrag schon vorher abgeschlossen wurde; es wird daher auf die damalige Sachlage abzustellen sein; nachträgliche Veränderungen sind unbeachtlich.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 141/95
    Entscheidungstext OGH 28.11.1995 5 Ob 141/95
  • 5 Ob 87/98z
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 5 Ob 87/98z
    Auch; Beisatz: Nachträgliche Änderungen können grundsätzlich weder zu einer Verschlechterung noch zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Mieters führen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079852

Dokumentnummer

JJR_19951128_OGH0002_0050OB00141_9500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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