Norm
MRG 27Rechtssatz
Die bloße Bereitschaft, mit den vom Altmieter präsentierten Nachmietern einen Mietvertrag abzuschließen, ohne diesen Nachmietern - etwa bei der Höhe des Mietzinses - eine bessere Rechtsposition zu verschaffen als sie jeder beliebige Nachmieter hätte beanspruchen können, stellt keine gleichwertige Gegenleistung im Sinne des § 27 Abs 1 Z 1 MRG dar. Im konkreten Fall kommt dazu, daß die Antragsgegner selbst keinerlei Interesse bekundeten, der Antragstellerin die gemäß § 10 MRG ersatzfähigen Investitionen abzulösen. Die Antragstellerin war also zur Wahrung ihres Ersatzanspruches nach § 10 Abs 1 MRG ohnehin gehalten, sich um einen Nachmieter umzuschauen (§ 10 Abs 5 Z 1 MRG). Auch das mindert den "Wert" der Bereitschaft der Antragsgegner, die ihr von der Antragstellerin präsentierten Nachmieter zu akzeptieren.Die bloße Bereitschaft, mit den vom Altmieter präsentierten Nachmietern einen Mietvertrag abzuschließen, ohne diesen Nachmietern - etwa bei der Höhe des Mietzinses - eine bessere Rechtsposition zu verschaffen als sie jeder beliebige Nachmieter hätte beanspruchen können, stellt keine gleichwertige Gegenleistung im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG dar. Im konkreten Fall kommt dazu, daß die Antragsgegner selbst keinerlei Interesse bekundeten, der Antragstellerin die gemäß Paragraph 10, MRG ersatzfähigen Investitionen abzulösen. Die Antragstellerin war also zur Wahrung ihres Ersatzanspruches nach Paragraph 10, Absatz eins, MRG ohnehin gehalten, sich um einen Nachmieter umzuschauen (Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer eins, MRG). Auch das mindert den "Wert" der Bereitschaft der Antragsgegner, die ihr von der Antragstellerin präsentierten Nachmieter zu akzeptieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079718Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.06.2019