RS OGH 2010/6/1 10ObS248/95, 10ObS271/98w, 10ObS209/99d, 10ObS2/10g

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Norm

ASVG §273 Abs1
  1. ASVG § 273 heute
  2. ASVG § 273 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ASVG § 273 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  4. ASVG § 273 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  5. ASVG § 273 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
  6. ASVG § 273 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Rechtssatz

Sowohl für kaufmännische und administrative als auch für technische Angestellte gilt nicht nur ein Kollektivvertrag. Ihre Zugehörigkeit zu einer für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 1 ASVG entscheidenden Berufsgruppe ist deshalb nicht davon abhängig, welchem Kollektivvertrag sie angehören, sondern von der Ähnlichkeit der Ausbildung und der Gleichwertigkeit der Kenntnisse und Fähigkeiten.Sowohl für kaufmännische und administrative als auch für technische Angestellte gilt nicht nur ein Kollektivvertrag. Ihre Zugehörigkeit zu einer für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG entscheidenden Berufsgruppe ist deshalb nicht davon abhängig, welchem Kollektivvertrag sie angehören, sondern von der Ähnlichkeit der Ausbildung und der Gleichwertigkeit der Kenntnisse und Fähigkeiten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087654

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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