RS OGH 1995/11/28 10ObS248/95, 10ObS271/98w, 10ObS209/99d, 10ObS2/10g

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Norm

ASVG §273 Abs1

Rechtssatz

Sowohl für kaufmännische und administrative als auch für technische Angestellte gilt nicht nur ein Kollektivvertrag. Ihre Zugehörigkeit zu einer für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 1 ASVG entscheidenden Berufsgruppe ist deshalb nicht davon abhängig, welchem Kollektivvertrag sie angehören, sondern von der Ähnlichkeit der Ausbildung und der Gleichwertigkeit der Kenntnisse und Fähigkeiten.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 248/95
    Entscheidungstext OGH 28.11.1995 10 ObS 248/95
  • 10 ObS 271/98w
    Entscheidungstext OGH 01.12.1998 10 ObS 271/98w
    Auch
  • 10 ObS 209/99d
    Entscheidungstext OGH 05.10.1999 10 ObS 209/99d
    Beisatz: Hier: Ein Auslagendekorateur, dessen Tätigkeit eine qualifizierte Ausbildung erforderte, kann nicht auf die Tätigkeit eines Telefonisten verwiesen werden, der überhaupt keiner Ausbildung bedarf. (T1)
  • 10 ObS 2/10g
    Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 ObS 2/10g
    Auch; Beisatz: Entscheidend sind die „ähnliche“ Ausbildung und die „gleichwertigen“ Kenntnisse und Fähigkeiten. (T2); Beisatz: Hier: Versicherter war Croupier. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087654

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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