RS OGH 1996/3/26 10Ob508/95, 10ObS54/96

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Rechtssatz

Da auf die Gütergemeinschaft unter Lebenden das 16. Hauptstück des ABGB von der Gemeinschaft des Eigentums und anderer dinglicher Rechte sinngemäß anzuwenden ist, kommt auch der § 830 ABGB hinsichtlich des Rechnungslegungsanspruches des einen Ehegatten gegen den anderen zur Anwendung.Da auf die Gütergemeinschaft unter Lebenden das 16. Hauptstück des ABGB von der Gemeinschaft des Eigentums und anderer dinglicher Rechte sinngemäß anzuwenden ist, kommt auch der Paragraph 830, ABGB hinsichtlich des Rechnungslegungsanspruches des einen Ehegatten gegen den anderen zur Anwendung.

Entscheidungstexte

  • RS0089467">10 Ob 508/95
    Entscheidungstext OGH 28.11.1995 10 Ob 508/95
    Veröff: SZ 68/226
  • RS0089467">10 ObS 54/96
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 10 ObS 54/96
    Auch; nur: Da auf die Gütergemeinschaft unter Lebenden das 16. Hauptstück des ABGB von der Gemeinschaft des Eigentums und anderer dinglicher Rechte sinngemäß anzuwenden ist. (T1) Beisatz: Die Verwaltung des Gesamtgutes kommt beiden Ehegatten gemeinsam zu (analog §§ 1188, 833 f ABGB), sodaß kein Teil allein zu einer Handlung befugt ist, womit über das gemeinsame Eigentum verfügt wird. (T2) Veröff: SZ 69/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089467

Dokumentnummer

JJR_19951128_OGH0002_0100OB00508_9500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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