RS OGH 1995/11/28 10Ob508/95, 10ObS54/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1995
beobachten
merken

Norm

ABGB §830 A
ABGB §1233 A
ABGB §1233 G
ABGB §1235

Rechtssatz

Da auf die Gütergemeinschaft unter Lebenden das 16. Hauptstück des ABGB von der Gemeinschaft des Eigentums und anderer dinglicher Rechte sinngemäß anzuwenden ist, kommt auch der § 830 ABGB hinsichtlich des Rechnungslegungsanspruches des einen Ehegatten gegen den anderen zur Anwendung.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 508/95
    Entscheidungstext OGH 28.11.1995 10 Ob 508/95
    Veröff: SZ 68/226
  • 10 ObS 54/96
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 10 ObS 54/96
    Auch; nur: Da auf die Gütergemeinschaft unter Lebenden das 16. Hauptstück des ABGB von der Gemeinschaft des Eigentums und anderer dinglicher Rechte sinngemäß anzuwenden ist. (T1) Beisatz: Die Verwaltung des Gesamtgutes kommt beiden Ehegatten gemeinsam zu (analog §§ 1188, 833 f ABGB), sodaß kein Teil allein zu einer Handlung befugt ist, womit über das gemeinsame Eigentum verfügt wird. (T2) Veröff: SZ 69/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089467

Dokumentnummer

JJR_19951128_OGH0002_0100OB00508_9500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten