Norm
ABGB §830 ARechtssatz
Da auf die Gütergemeinschaft unter Lebenden das 16. Hauptstück des ABGB von der Gemeinschaft des Eigentums und anderer dinglicher Rechte sinngemäß anzuwenden ist, kommt auch der § 830 ABGB hinsichtlich des Rechnungslegungsanspruches des einen Ehegatten gegen den anderen zur Anwendung.Da auf die Gütergemeinschaft unter Lebenden das 16. Hauptstück des ABGB von der Gemeinschaft des Eigentums und anderer dinglicher Rechte sinngemäß anzuwenden ist, kommt auch der Paragraph 830, ABGB hinsichtlich des Rechnungslegungsanspruches des einen Ehegatten gegen den anderen zur Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089467Dokumentnummer
JJR_19951128_OGH0002_0100OB00508_9500000_004