RS OGH 1995/11/28 5Ob136/95, 5Ob44/19k

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Norm

MRG §27 Abs1 Z5

Rechtssatz

Eine schematische Gleichsetzung jedes vom weichenden Mieter dem Vermieter für die Zustimmung zum Mieterwechsel bezahlten Entgelts mit den durch § 27 Abs 1 Z 5 MRG unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit verbotenen Ablösen wird dem Regelungszweck der genannten Norm nicht gerecht. Es ist vielmehr jeweils zu hinterfragen, welche zusätzlichen Argumente den Ausschlag für die Erfüllung des Verbotstatbestandes des § 27 Abs 1 Z 5 MRG gegeben haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079715

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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