Norm
ABGB §7Rechtssatz
Auch wenn Art III Abschnitt II Z 6 hinsichtlich der Bestimmungen des § 1 Abs 2 sowie des § 5 Abs 1 und 2 WEG eine gewisse Rückwirkung vorsieht, ist eine ungewollte Regelungslücke in bezug auf § 1 Abs 3 nF WEG, die gemäß § 7 ABGB durch Analogie geschlossen werden könnte, nicht zu erkennen; die Übergangsbestimmungen des Art III Abschnitt II des 3. WÄG stellt - was ja in Z 1 leg cit zum Ausdruck kommt - nur eine einschränkend auszulegende Ausnahme von der grundsätzlichen Geltung des neuen Rechts dar. Dementsprechend hat eine vor dem 1. Oktober 1993 beantragte Nutzwertfestsetzung die durch § 1 Abs 3 WEG idF des 3. WÄG geschaffene neue Rechtslage zu berücksichtigen; diese steht einer Festsetzung von Nutzwerten für "Substandardwohnungen" nicht entgegen.Auch wenn Artikel römisch drei, Abschnitt römisch zwei Ziffer 6, hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2, sowie des Paragraph 5, Absatz eins und 2 WEG eine gewisse Rückwirkung vorsieht, ist eine ungewollte Regelungslücke in bezug auf Paragraph eins, Absatz 3, nF WEG, die gemäß Paragraph 7, ABGB durch Analogie geschlossen werden könnte, nicht zu erkennen; die Übergangsbestimmungen des Artikel römisch drei, Abschnitt römisch zwei des 3. WÄG stellt - was ja in Ziffer eins, leg cit zum Ausdruck kommt - nur eine einschränkend auszulegende Ausnahme von der grundsätzlichen Geltung des neuen Rechts dar. Dementsprechend hat eine vor dem 1. Oktober 1993 beantragte Nutzwertfestsetzung die durch Paragraph eins, Absatz 3, WEG in der Fassung des 3. WÄG geschaffene neue Rechtslage zu berücksichtigen; diese steht einer Festsetzung von Nutzwerten für "Substandardwohnungen" nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079827Dokumentnummer
JJR_19951212_OGH0002_0050OB00126_9500000_001